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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 45 ZGB vom 2023

Art. 45 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 45 2. Aufsichtsbehörden

1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.

2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
  • 2. Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
  • 3. Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
  • 4. Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
  • 5. Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
  • 3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen. (1)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 45 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF170007Feststellung der IdentitätBerufung; Berufungskläger; Person; Klage; Recht; Zivilstand; Personen; Personenstand; Feststellung; Eintrag; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Verfügung; Gericht; Identität; Zivilstandsregister; Pfäffikon; Unentgeltliche; Bezirksgericht; Streitig; Bereinigung; Winterthur; Personenstandsregister; Zuständig; Zivilstandsamt; Schweiz; Berichtigung; Entscheid
    ZHLF150010Berichtigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 1. Dezember 2014 (EP140002)Person; Personalien; Recht; Verfahren; Berufung; Zivilstandsregister; Eintrag; Feststellung; Berichtigung; Gesuch; Entscheid; Eintragung; Berufungskläger; Bereinigung; Bundesgericht; Klage; Vorinstanz; Urteil; Gesuchsteller; Bezirksgericht; Geburt; Gericht; Irakische; Statusklage; Pfäffikon; Zivilstandsregisters; Register; Sohnes; Summarischen
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 377 (5A_175/2020)
    Regeste
    Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
    Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal
    143 III 473 (5A_88/2017)Art. 316 Abs. 1 ZGB; Pflegekinderbewilligung; Beschwerdelegitimation; kantonales Recht. Erklärt ein Kanton eine andere Behörde als die Kindesschutzbehörde zur Erteilung von Pflegekinderbewilligungen für zuständig, regelt er auch umfassend das Verfahren. Dass danach die Mutter von Kindern, die in einer Pflegefamilie untergebracht werden, zur Beschwerde gegen die Erteilung der Pflegekinderbewilligung nicht legitimiert ist, verletzt kein Bundesrecht (E. 2). Beschwerde; Pflegekind; Pflegekinder; Recht; Kinder; Kindes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Pflegekinderbewilligung; Verwaltungs; Entscheid; Kindesschutz; Verfahren; Urteil; Bewilligung; Interesse; Verwaltungsgericht; Kanton; Mutter; Verfügung; Schutzwürdig; Kindesschutzbehörde; Zuständig; Rechtlich; Unterbringung; Rechtsschutz; Schutzwürdiges; Legitimiert; Bewilligungs; Bundesrecht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Schweiz; Vorinstanz; Brasilianische; Erben; Erstattung; Erbschaft; Erblasser; Verfügung; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Brasilianischen; Einsprache; Urteil; Frist; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Erblassers; Hinweis; Behörde; Witwe; Ausland; Verstorben
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