ZGB Art. 446 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 446 ZGB vom 2026

Art. 446 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 446 Verfahrensgrundsätze

1

 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.

2

 Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.

3

 Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.

4

 Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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