Art. 446 2. Kapitel: Anpassung von Gesetzen Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 geregelt.
2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.