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Obligationenrecht (OR)

Art. 446 OR vom 2023

Art. 446 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 446 c. Verantwortlichkeit

Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 446 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-32ForderungSteuer; Auftrag; Einfuhr; Berufung; Export; Recht; Fuhrumsatzsteuer; Recht; Gericht; Einfuhrumsatzsteuer; Erteilt; Läge; Firma; Klagte; Transport; Vorinstanz; Steuer; Deutschland; Rechnung; Rücktransport; Frachtgut; Frachtführer; Klagten; Hinweis; Partei; Beklagten; Habe

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2149/2015LuftfahrtbetriebBeschwerde; Strecke; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Strecken; Streckenkonzession; Konzession; Recht; Luftverkehr; Interesse; Entscheid; Lugano; Beschwerdegegnerin; Unternehmen; Bundesverwaltungsgericht; Konzessions; Unternehmen; Swiss; Verfügung; Verkehr; Schweiz; Verfahren; Gesuch; öffentlich; Urteil; Transportunternehmen; Luftverkehrslinie
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