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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 44 BZG vom 2023

Art. 44 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 44 Pflichten

1 Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.

2 Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Schutzdienstleistungen zu erfüllen.

3 Kadermitglieder sind zudem verpflichtet, ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.

4 Die Schutzdienstpflichtigen sind meldepflichtig. Der Bundesrat regelt Art und Umfang der Meldepflichten.

5 Sie dürfen ihre persönliche Ausrüstung ausschliesslich im Rahmen von Schutzdienstleistungen verwenden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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