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Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI)

Art. 44 LEI de 2022

Art. 44 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) drucken

Art. 44 (1) Conjoint et enfants étrangers du titulaire d’une autorisation de séjour

1 Le conjoint étranger du titulaire d’une autorisation de séjour ainsi que ses enfants célibataires étrangers de moins de 18 ans peuvent obtenir une autorisation de séjour et la prolongation de celle-ci aux conditions suivantes:

  • a. ils vivent en ménage commun avec lui;
  • b. ils disposent d’un logement approprié;
  • c. ils ne dépendent pas de l’aide sociale;
  • d. ils sont aptes ? communiquer dans la langue nationale parlée au lieu de domicile;
  • e. la personne ? l’origine de la demande de regroupement familial ne perçoit pas de prestations complémentaires annuelles au sens de la LPC (2) ni ne pourrait en percevoir grâce au regroupement familial.
  • 2 Pour l’octroi de l’autorisation de séjour, une inscription ? une offre d’encouragement linguistique suffit en lieu et place de la condition prévue ? l’al. 1, let. d.

    3 La condition prévue ? l’al. 1, let. d, ne s’applique pas aux enfants célibataires de moins de 18 ans.

    4 L’octroi et la prolongation d’une autorisation de séjour peuvent être subordonnés ? la conclusion d’une convention d’intégration lorsque se présentent des besoins d’intégration particuliers conformément aux critères définis ? l’art. 58a.

    (1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 2016 (Intégration), en vigueur depuis le 1er janv. 2019 (RO 2017 6521, 2018 3171; FF 2013 2131, 2016 2665).
    (2) RS 831.30

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 44 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Gesuch; Ehevorbereitungsverfahren; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Personendaten; Berufung; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Schweiz; Personalien; Kurzaufenthaltsbewilligung; Unentgeltliche; Eheschliessung; Voraussetzung; Migration; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid; Gerichtliche; Heiraten

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2021.00567Umstritten ist, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen konkreter Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde und ob das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers als UBER-Fahrer und das potenziell zu erwirtschaftende Einkommen der nachzuziehenden Ehefrau zu berücksichtigen sind.Beschwerde; Beschwerdeführer; Ehefrau; Familie; Sozialhilfe; Aufenthalt; Einkommen; Recht; Stunden; Abhängig; Monatlich; Fahrer; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Familiennachzug; Monatliche; Rekurs; Vorinstanz; Interesse; Person; Auszugehen; Berücksichtigen; Reiche; Erwerbsunkosten; Werden; Schweiz; Werden; Ehegatten; März; UBER-Fahrer
    SGB 2018/86Entscheid Ausländerrecht, Art. 61 Abs. 2, Art. 44, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer, geboren 1980, stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und heiratete im Jahr 2000 eine 1978 geborene Landsfrau. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Die Eltern behielten die gemeinsame Sorge über den 2001 geborenen Sohn. Sie kamen überein, dass sich dessen Hauptwohnsitz am Wohnort des grundsätzlich für die Betreuung verantwortlichen Vaters befinde. Der Beschwerdeführer zog im Herbst 2013 zusammen mit dem Sohn nach Österreich. Nachdem sie sich anfangs Dezember 2014 wieder in der Schweiz anmelden wollten und um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ersuchten, stellte da Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen fest und wies die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Da der Wohnsitz des Sohnes dem obhutsberechtigten Elternteil folgt, ändern die regelmässigen Besuchsaufenthalte bei der Mutter in der Schweiz nichts daran, dass sein Wohnsitz in Österreich lag, wo er während mehr als sechs Monaten zumindest wochentags bei seinem Vater lebte und auch zur Schule ging. Die Mutter hat für den Sohn nicht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ersucht. Obschon der Sohn in der Schweiz durchschnittlich gut integriert scheint und hinsichtlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung nicht negativ aufgefallen ist, ist es ihm zuzumuten, mit seinem obhutsberechtigten Vater auszureisen, obschon er aktuell eine Lehre absolviert und nach seinen unbewiesenen Angaben offenbar kein Albanisch spricht. Die in der Lehre erworbenen Kenntnisse dürften ihm auch im Kosovo dienlich sein. Hinsichtlich der kulturellen Integration kann er auf die Unterstützung seines Vaters und der übrigen Familie zählen. Mit dem Erlös aus einem allfälligen Verkauf ihrer Liegenschaft mit einem angeblichen Wert von CHF 800'000 können die Beschwerdeführer im Kosovo sehr gut leben (Verwaltungsgericht, B 2018/86). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. Februar 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_220/2019). Recht; Schweiz; Beschwerde; Aufenthalt; Vater; Niederlassungsbewilligung; Beschwerdeführer; Mutter; Vorinstanz; Aufenthalts; Ausland; Österreich; Migrationsamt; Akten; Ausländer; Familie; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Wohnsitz; Ermessen; Gesuch; Eltern; Migrationsamts; Verfügung; Entscheid; Reichen; Besuchs; Härtefall; Bewilligung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 1 (2C_60/2022)
    Regeste
    Art. 43 Abs. 1 lit. c und e, Art. 44 Abs. 1 lit. c und e, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ; Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen. Wird in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern Ergänzungsleistungen, ist der Widerrufsgrund nicht mehr erfüllt (E. 4).
    Sozialhilfe; Ergänzungsleistungen; Urteil; Widerruf; Widerrufs; Sozialhilfeabhängigkeit; Zeitpunkt; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Bezug; Urteils; Widerrufsgr; Person; Rente; Beschwerde; Angefochtenen; Urteile; Erhebliche; Gesetzgeber; Appenzell; AHV-Rente; Abteilung; Ausserrhoden; Bundesgericht; Vorinstanzliche; Bezog; Dauerhaft; Ausländische; öffentlich-rechtlichen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-2914/2020Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Familie; Flüchtling; Beschwerdeführenden; Familien; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Irakische; Staat; Recht; Beschwerdeführerin; Ehemann; Aufenthalt; Flüchtlings; Beziehungsweise; Flüchtlingseigenschaft; Kinder; Zumutbar; Verfügung; Irakischen; Hypothetisch; Vorinstanz; Wegweisung; Person; Legal; Rückkehr; Einreise; Kindes; Familienleben
    E-4249/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schutz; Schweiz; Kolumbien; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; Verfügung; Beschwerden; Recht; Politisch; Person; Beziehungsweise; Staat; Vorinstanz; Begründet; Akten; Verfügungen; Verfahren; Ausreise; Familie; Ausländer; Vollzug; Situation; Anhörung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Marc Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
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