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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 43b ATSG vom 2022

Art. 43b BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 43b (1) Observation: Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung

1 Beabsichtigt der Versicherungsträger, eine Observation mit technischen Instrumenten zur Standortbestimmung anzuordnen, so unterbreitet er dem zuständigen Gericht einen Antrag mit:

  • a. der Angabe des spezifischen Ziels der Observation;
  • b. den Angaben zu den von der Observation betroffenen Personen;
  • c. den vorgesehenen Observationsmodalitäten;
  • d. der Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes technischer Instrumente zur Standortbestimmung und der Erläuterung, warum bisherige Abklärungen ohne diese Instrumente erfolglos waren, aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden;
  • e. der Angabe von Beginn und Ende der Observation sowie der Frist, innerhalb deren sie durchzuführen ist;
  • f. den für die Genehmigung wesentlichen Akten.
  • 2 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des zuständigen Gerichts entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag des Versicherungsträgers; sie oder er kann die Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter übertragen.

    3 Sie oder er kann die Genehmigung befristet oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlangen.

    4 Zuständiges Gericht ist:

  • a. das kantonale Versicherungsgericht des Wohnkantons der versicherten Person;
  • b. das Bundesverwaltungsgericht, falls die versicherte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. März 2018 (Gesetzliche Grundlage für die Überwachung von Versicherten), in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2829; BBl 2017 7403 7421).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 43b BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2020/13Entscheid Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid vom 21. Februar 2020, UV 2020/13). Gesuch; Observation; Instrumente; Sicherung; Gesuchstellerin; Standortbestimmung; Versicherung; Einsatz; Gesuchsgegner; Technischen; Instrumenten; Satzes; Einsatzes; Person; Antrag; Wohnort; Genehmigung; Versicherungsgericht; Entscheid; Bezüglich; Technischer; Gericht; Kanton; Verfahren; Notwendigkeit; Vorliegende
    SGIV 2020/40Entscheid Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, IV 2020/40). Gesuch; Observation; Instrumente; Standortbestimmung; Gesuchsgegnerin; Einsatz; Gesuchstellerin; Observierenden; Technischen; Antrag; Satzes; Person; Instrumenten; Einsatzes; Gericht; Genehmigung; Bisher; Notwendigkeit; Folgen; Technischer; Observationsbericht; Bisherige; Gerichts; Meier; Wären

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGUV 2020/13Entscheid Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid vom 21. Februar 2020, UV 2020/13). Gesuch; Observation; Instrumente; Sicherung; Versicherung; Standortbestimmung; Gesuchsgegner; Einsatz; Technischen; Instrumenten; Satzes; Person; Einsatzes; Wohnort; Antrag; Versicherungsgericht; Genehmigung; Entscheid; Verfahren; Technischer; Kanton; Notwendigkeit; Kantons; Gericht; Versicherungen; Visana; Gallen
    SGIV 2020/40Entscheid Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, IV 2020/40). Observation; Gesuch; Instrumente; Standortbestimmung; Gesuchsgegnerin; Einsatz; Observierenden; Technischen; Antrag; Satzes; Instrumenten; Person; Einsatzes; Gericht; Genehmigung; Notwendigkeit; Observationsbericht; Akten; Technischer; Begründung; Verfahren; Entscheid; Richter; Verfügung; Meier; Observationsberichte; Versicherungsträger; Wohnort
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