Art. 43b (1) Observation: Genehmigung des Einsatzes von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung
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2 Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des zuständigen Gerichts entscheidet als Einzelrichterin beziehungsweise als Einzelrichter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt mit kurzer Begründung über den Antrag des Versicherungsträgers; sie oder er kann die Aufgabe an eine andere Richterin oder einen anderen Richter übertragen.
3 Sie oder er kann die Genehmigung befristet oder mit Auflagen erteilen oder eine Ergänzung der Akten oder weitere Informationen verlangen.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2020/13 | Entscheid Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid vom 21. Februar 2020, UV 2020/13). | Gesuch; Observation; Instrumente; Sicherung; Gesuchstellerin; Standortbestimmung; Versicherung; Einsatz; Gesuchsgegner; Technischen; Instrumenten; Satzes; Einsatzes; Person; Antrag; Wohnort; Genehmigung; Versicherungsgericht; Entscheid; Bezüglich; Technischer; Gericht; Kanton; Verfahren; Notwendigkeit; Vorliegende |
SG | IV 2020/40 | Entscheid Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, IV 2020/40). | Gesuch; Observation; Instrumente; Standortbestimmung; Gesuchsgegnerin; Einsatz; Gesuchstellerin; Observierenden; Technischen; Antrag; Satzes; Person; Instrumenten; Einsatzes; Gericht; Genehmigung; Bisher; Notwendigkeit; Folgen; Technischer; Observationsbericht; Bisherige; Gerichts; Meier; Wären |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2020/13 | Entscheid Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid vom 21. Februar 2020, UV 2020/13). | Gesuch; Observation; Instrumente; Sicherung; Versicherung; Standortbestimmung; Gesuchsgegner; Einsatz; Technischen; Instrumenten; Satzes; Person; Einsatzes; Wohnort; Antrag; Versicherungsgericht; Genehmigung; Entscheid; Verfahren; Technischer; Kanton; Notwendigkeit; Kantons; Gericht; Versicherungen; Visana; Gallen |
SG | IV 2020/40 | Entscheid Art. 43b ATSG. Der Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung ist nur zulässig, wenn ein Lokalisationsnotstand vorliegt, ohne deren Behebung eine Überwachung der versicherten Person unmöglich ist bzw. unverhältnismässig erschwert wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, IV 2020/40). | Observation; Gesuch; Instrumente; Standortbestimmung; Gesuchsgegnerin; Einsatz; Observierenden; Technischen; Antrag; Satzes; Instrumenten; Person; Einsatzes; Gericht; Genehmigung; Notwendigkeit; Observationsbericht; Akten; Technischer; Begründung; Verfahren; Entscheid; Richter; Verfügung; Meier; Observationsberichte; Versicherungsträger; Wohnort |