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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 428 OR dal 2023

Art. 428 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 428 3. Prezzo fissato dal committente

1 Il commissionario che ha venduto ad un prezzo inferiore al minimo fissatogli dal committente, deve abbuonargli la differenza di prezzo, ove non provi che colla vendita gli ha evitato un danno e che inoltre non gli era più possibile d’interpellarlo.

2 Se vi fu colpa da parte sua egli deve inoltre risarcirgli ogni maggior danno derivante dalla violazione del contratto.

3 Se il commissionario ha comprato a prezzo più basso di quello previsto, o venduto a prezzo più elevato di quello indicatogli dal committente, non può ritenere per sé il guadagno, ma deve porlo a credito del committente.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 428 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160043ForderungKlagten; Beklagten; Kommission; Fahrzeug; Partei; E-Mail; Berufung; Recht; Verkauf; Beweis; Vertrag; Klägers; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Parteien; Kommissionsvertrag; Zeuge; Bruder; Porsche; Mail-Adresse; Verkaufs; E-Mail-Adresse; Fahrzeuges; Rechnung; Zusammenhang

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 337Auktion von Kunstgegenständen, Scheingebote des Einlieferers. 1. Art. 57 Abs. 5 OG. Abweichung von der Regel, dass die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu beurteilen ist (E. 1). 2. Auktionsvertrag mit internationalem Schuldverhältnis, anwendbares Recht (E. 2). 3. Rechte und Pflichten der Beteiligten nach den Vereinbarungen des Versteigerers mit dem Einlieferer einerseits und mit den Bietern andererseits (E. 3). 4. Zuschlag an den Einlieferer: Berufung auf Simulationsabrede; Beweislast und Anforderungen an den Beweis (E. 4a und b). Rechtsfolgen eines allfälligen Zuschlags unter der vereinbarten Limite (E. 4c). 5. Umstände, unter denen ein Scheinangebot des Einlieferers weder als Willensmangel noch als Widerruf des Auftrages betrachtet werden kann, sondern es sich rechtfertigt, ihn das Risiko eines solchen Angebotes selber tragen zu lassen (E. 4d). Auktion; Einlieferer; Angebot; Versteigerer; Klagte; Zuschlag; Beklagten; Recht; Simulation; Berufung; Gemälde; Zugeschlagen; Bieter; Scheingebot; Bruttolimite; Vertrag; Vereinbart; Firma; Vereinbarte; Beweis; Scheingebote; Corporation; Handelsgericht; Auktionsvertrag; Auktionsbedingungen; Urteil; Vereinbarten; Einlieferers; Angebote; Vereinbarung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-714/2018ZölleBeschwerde; Lerie; Galerie; Beschwerdeführer; Akten; Fall-Nr; Einfuhr; Kunstwerk; Verlagerung; Kommission; Verlagerungsverfahren; Werke; Kunstwerke; Recht; Beschwerdeführers; Verkauf; Preis; Agreement; Consignment; Werke; Einfuhrsteuer; Verfahrens; Erwähnt; Vertrag; Recht; Verfahren; Urteil
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