E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 420 ZGB vom 2023

Art. 420 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 420 Besondere Bestimmungen für Angehörige

Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 420 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190043Entlassung Beistand und BeistandswechselBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführer; Entscheid; Eltern; Beistands; Bezirksrat; Vertrauen; Vorinstanz; Pflicht; Beistandschaft; Kindes; Recht; Uster; Pflichtverletzung; Beschwerdeführern; Gestörte; Interesse; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandswechsel; Informiert; Beistände; Verbeiständeten; Medikation; Verfahren; Vorgebracht; Anspruch; Tatsachen
ZHPQ170036Aufhebung der bestehenden umfassenden Beistandschaft nach Art. 398 ZGB und Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGBSchaft; Beschwerde; Beistand; Beistandschaft; Sende; Umfassend; Umfassende; Beschwerdeführer; Bezirk; Massnahme; Bezirksrat; Entscheid; Recht; Vertretung; Umfassenden; Urteil; Vertretungsbeistand; Vertretungsbeistandschaft; Affoltern; Person; Vorinstanz; Urteils; Beistände; KESB-act; Ordnete; Anordnung; Angeordnet; Angefochtene; Verfahren
Dieser Artikel erzielt 54 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2010 1I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 310 und 307 Abs. 1 ZGB; Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie.Die Platzierung eines Kindes in einer Pflegefamilie kann entweder vonden sorgeberechtigten Eltern in Ausübung ihres Obhutsrechts oder beibestehendem oder neu angeordnetem Obhutsentzug von der Vormundschaftsbehörde... Hörde; Zierung; Behörde; Platzierung; Obhut; Eltern; Schaftsbehörde; Vormundschafts; Schwerde; Entzug; Beschwerde; Hutsentzug; Mundschaftsbehörde; Obhutsentzug; Recht; Vormundschaftsbehörde; Kindes; Tigten; Sorgeberechtigte; Pflege; Milie; Mutter; Sorgeberechtigten; Kindsmutter; Gemeinde; Entscheid; Anwältin; Fährdung; Gefamilie; Rechtsanwältin
AGAGVE 2004 22 Art. 310 Abs. 1, 314a Abs. 1 und 2 und 405a Abs. 1 - 3 ZGB.Unterbringung des Kindes in einer Anstalt durch Beschluss derVormundschaftsbehörde (Art. 420 Abs. 2 ZGB). Rechtsmittel.1. Die durch Beschluss der Vormundschaftsbehörde angeordnete Unterbringung eines elterlicher Sorge unterstehenden Kindes... Kindes; Gericht; Lichen; Vormunds; Vormundschaft; Hörde; Stalt; Anstalt; Vormundschafts; Elterliche; Bringung; Kindesschutz; Nahme; Gerichtlich; Ziehung; Gerichtliche; Schwerde; Terbringung; Teilung; Obhut; IVm; Unterbringung; Sorge; Schutzmassnahme; Vormundschaftliche; Schrift; Schaftsbehörde; Beurteilung; Elterlichen; Mundschaftsbehörde
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 531 (5A_582/2011)Beistandschaft; Wechsel des Beistands; Frist für die Erhebung des Rechtsmittels gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen; zur Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend Wechsel des Beistands ist Art. 420 Abs. 2 ZGB entsprechend binnen zehn Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde anzufechten. Die in der ZPO vorgesehene Frist von dreissig Tagen ist nicht anwendbar (E. 3.3). Zivil; Aufsichtsbehörde; Rechtsmittel; Beschwerde; Prozess; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Beistands; Zivilprozessordnung; Obergericht; Frist; Verfahren; Winterthur; Zivilgesetzbuch; Bezirksrat; Entscheid; GOG/ZH; Erhoben; Unteren; Beschluss; Urteil; Kantons; Berufung; Kantone; Entscheide; Anwendbar; Zehntägige; Gerichtliche; Erwägungen
137 III 67 (5A_645/2010)Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). Beschwerde; Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Beschwerdeführer; Recht; Legitimation; Beschwerdeführerin; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Personen; Schutzbedürftigen; Mündelinteressen; Legitimiert; Nahestehend; Beistand; Nahestehende; Handlung; Jedermann; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Wahren; Beziehung; Nähe; Vormundschaftliche; SCHNYDER; Botschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HermannSchmidBasler Kommentar zum Erwachsenenschutz2012
THOMAS GEISERBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2010
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz