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Legge sul diritto d’autore (LDA)

Art. 42 LDA dal 2022

Art. 42 Legge sul diritto d’autore (LDA) drucken

Art. 42 Condizioni

1 Le autorizzazioni sono accordate soltanto alle societ? di gestione che:

  • a. sono costituite secondo il diritto svizzero, hanno sede in Svizzera e dirigono gli affari dalla Svizzera;
  • b. hanno per scopo principale la gestione di diritti d’autore o di diritti di protezione affini;
  • c. sono accessibili a tutti i titolari di tali diritti;
  • d. concedono agli autori e agli artisti interpreti un diritto di partecipazione appropriato alle decisioni della societ? ;
  • e. offrono garanzia, in particolare sulla base degli statuti, che siano rispettate le disposizioni legali;
  • f. lasciano presumere una gestione efficace ed economica.
  • 2 Di norma è accordata l’autorizzazione a una sola societ? per categoria di opere e a una sola societ? per i diritti di protezione affini.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 III 489Art. 13 URG. Vermietvergütungen. Die Verwertungsgesellschaften sind befugt, die Vergütungen für sämtliche vergütungspflichtigen Vermietungen urheberrechtlich geschützter Werke einzufordern, ohne sich für jedes einzelne Werk über einen entsprechenden Auftrag des Rechtsinhabers ausweisen zu müssen (E. 2a und 2b). Die Vergütungspflicht besteht auch dann, wenn der Vermieter nicht nur Eigentümer der vermieteten Werkexemplare ist, sondern darüber hinaus von den Urhebern auch Urheberrechte erworben hat (E. 2c). Verwertung; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Recht; Werke; Verwertungsgesellschaften; Vermietvergütungen; Rechtsinhaber; Vergütungen; Urheberrecht; Schützte; SUISA; Videothek; Urheberrechte; Vermietet; Urheberrechtlich; Kollektive; Geltendmachung; Joe's; Geschützter; Urteil; Klagten; Urhebern; Zahlbar; Rechtsinhabern; Kantonsgericht; Rechnung; Massennutzungen
    107 II 57Art. 12 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 sowie Abs. 2 URG. Kabelfernsehen. 1. Legitimation der Parteien. Zulässigkeit von Feststellungsklagen (E. 1). 2. Art. 11bis Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst: Anwendung des Abkommens auf ein schweizerisches Kabelunternehmen (E. 2); Auslegung seiner Bestimmungen nach der Entstehungsgeschichte, nach ausländischer Rechtsprechung und nach international anerkannten Kriterien (E. 3). Ihre Bedeutung für das Landesrecht (E. 4). 3. Der Anspruch des Urhebers gemäss Art. 12 Ziff. 6 URG setzt voraus, dass eine öffentliche Mitteilung vorliegt (E. 5) und diese von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird (E. 6). Ein selbständiges Kabelunternehmen erfüllt diese Voraussetzungen, wenn es ein gesendetes Werk über seine Anlagen an 60'000 Abonnenten weiterverbreitet (E. 6d). 4. Eine gesonderte Vergütung ist gerechtfertigt, wenn zwei urheberrechtlich relevante Leistungen vorliegen (E. 7); sie lässt sich selbst dann nicht als missbräuchlich ausgeben, wenn Abonnenten sich wegen eines kommunalen Antennenverbotes für das Kabelfernsehen entscheiden (E. 8). Das gilt auch für ausländische Sendungen (E. 9). 5. Möglichkeiten für die Beteiligten und den Gesetzgeber, praktikable Lösungen zu finden und einer Gefährdung von Urheberrechten durch Auswüchse der Technik vorzubeugen (E. 10). Recht; Urheber; Sendung; Recht; Sendungen; Empfang; Rechtlich; Urheberrecht; Abonnent; Obergericht; SUISA; Ausländische; Urheberrechtlich; Klagte; Abonnenten; Urteil; Abkommen; Mitteilung; Öffentlichkeit; Unternehmen; Beklagten; Setze; Fernseh; Erlaubnis; Kabelunternehmen; STERN; Technisch; Draht; Radio

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
    BVGE 2008/37UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdegegner; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Tarif; Beschwerdeführer; Reglement; Verteilung; Genehmigung; Verwertung; Verteilreglement; Recht; Urheber; Aufsicht; Verwertungsgesellschaft; Verteilreglements; Tarife; Verfügung; Berechtigte; Berechtigten; Beschwerdegegners; Beschwerdebegehren; Tarifeinnahmen; Urheberrecht; Gesetzlich; Verwertungsgesellschaften; Consid; Stellung; Gesetzliche
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