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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 41a KVG vom 2023

Art. 41a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 41a (1) Aufnahmepflicht der Listenspitäler (2)

1 Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Listenspitäler verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton des Listenspitals eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht).

2 Für versicherte Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons des Listenspitals gilt die Aufnahmepflicht nur aufgrund von Leistungsaufträgen sowie in Notfällen.

3 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Aufnahmepflicht.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2019 V/3Zulassung von Spitälern (Kanton)Spital; Patient; Aufnahmepflicht; Kanton; Mindestanteil; Spitalplanung; Patienten; Leistungsauftrag; Patientin; Patientinnen; Recht; Kantonale; Zusatzversicherte; Kantone; Zusatzversicherten; OKP-Versicherte; Listenspitäler; Empfehlung; Leistungen; Private; Vorgabe; OKP-Versicherten; Bundesgericht; Spitäler; Beschwerde; Abteilung; Mindestanteils; Auflage; Empfehlungen; Regel
BVGE 2018 V/3Zulassung von Spitälern (Kanton)Operateur; Leistung; Spital; Mindestfallzahl; Mindestfallzahlen; Qualität; Operateurin; Beschwerde; Kanton; Qualitäts; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Anforderung; Liste; Leistungsgruppe; Anforderungen; Spitalliste; Vorinstanz; Planung; Spitalplanung; Leistungsgruppen; Urteil; Leistungsaufträge; Kantone; Beziehungsweise; Leistungsauftrag; Ärztin; Freiheit; Spitäler
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