Art. 41a (1) Aufnahmepflicht der Listenspitäler (2)
1 Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Listenspitäler verpflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Standortkanton des Listenspitals eine Aufnahmebereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht).
2 Für versicherte Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Standortkantons des Listenspitals gilt die Aufnahmepflicht nur aufgrund von Leistungsaufträgen sowie in Notfällen.
3 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Aufnahmepflicht.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
BVGE 2019 V/3 | Zulassung von Spitälern (Kanton) | Spital; Patient; Aufnahmepflicht; Kanton; Mindestanteil; Spitalplanung; Patienten; Leistungsauftrag; Patientin; Patientinnen; Recht; Kantonale; Zusatzversicherte; Kantone; Zusatzversicherten; OKP-Versicherte; Listenspitäler; Empfehlung; Leistungen; Private; Vorgabe; OKP-Versicherten; Bundesgericht; Spitäler; Beschwerde; Abteilung; Mindestanteils; Auflage; Empfehlungen; Regel |
BVGE 2018 V/3 | Zulassung von Spitälern (Kanton) | Operateur; Leistung; Spital; Mindestfallzahl; Mindestfallzahlen; Qualität; Operateurin; Beschwerde; Kanton; Qualitäts; Bundes; Recht; Beschwerdeführerin; Anforderung; Liste; Leistungsgruppe; Anforderungen; Spitalliste; Vorinstanz; Planung; Spitalplanung; Leistungsgruppen; Urteil; Leistungsaufträge; Kantone; Beziehungsweise; Leistungsauftrag; Ärztin; Freiheit; Spitäler |