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Obligationenrecht (OR)

Art. 418m OR vom 2023

Art. 418m Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418m Tätigkeit

1 Der Auftraggeber hat dem Agenten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, wenn er ihn durch Verletzung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten schuldhaft daran verhindert, die Provision in dem vereinbarten oder nach den Umständen zu erwartenden Umfange zu verdienen. Eine gegenteilige Abrede ist ungültig.

2 Wird ein Agent, der für keinen andern Auftraggeber gleichzeitig tätig sein darf, durch Krankheit, schweizerischen obligatorischen Militärdienst oder ähnliche Gründe ohne sein Verschulden an seiner Tätigkeit verhindert, so hat er für verhältnismässig kurze Zeit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach Massgabe des eingetretenen Verdienstausfalles, sofern das Agenturverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418m Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200096ForderungPartei; Zahlung; Klagt; Klagten; Beklagten; Recht; Parteien; Vertrag; Zahlung; Vertrags; Widerklage; Provision; Beweis; Forderung; Leistung; Agent; Vorauszahlung; Akontozahlung; Auftrag; Vorauszahlungen; Rechtsbegehren; Tozahlungen; Akontozahlungen; Klage; Gerin; Kündigung; Anspruch; Betreibung; Vertragsverhältnis
ZHHG080269ForderungKlagte; Klagten; Beklagten; Vertrag; Vertrags; Behauptet; Kündigung; Recht; Behauptung; Hauptete; Verkäufe; Fristlos; Wasserpfeifen; Partei; Aromastoffe; Vertragsverletzung; Behauptete; Geschäft; Fristlose; Tabak; Agent; E-Mail; Verhalten; Vertrages; Behaupteten; Projekt; Gende; Parteien; Kunden
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