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Obligationenrecht (OR)

Art. 418k OR vom 2023

Art. 418k Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418k d. Abrechnung

1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.

2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418k Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE140459vorsorgliche MassnahmenRechtsbegehren; Massnahme; Glaubhaft; Beklagten; Nachteil; Anspruch; Vertrages; Erwägung; Massnahmebegehren; Oben; Gemacht; Verträge; Kunden; Eintragung; Beschwerde; Vorsorgliche; Massnahmen; Verträgen; Gutzumachenden; Computerdaten; Nachteile; Gemacht; Begehren; Sollte; Ausdruck; Geeignetheit; Verbuchung; Beweisschwierigkeiten; Aktivierungssystem
ZHHG080269ForderungKlagte; Klagten; Beklagten; Vertrag; Vertrags; Behauptet; Kündigung; Recht; Behauptung; Hauptete; Verkäufe; Fristlos; Wasserpfeifen; Partei; Aromastoffe; Vertragsverletzung; Behauptete; Geschäft; Fristlose; Tabak; Agent; E-Mail; Verhalten; Vertrages; Behaupteten; Projekt; Gende; Parteien; Kunden
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