Art. 418k d. Abrechnung
1 Ist der Agent nicht durch schriftliche Abrede zur Aufstellung einer Provisionsabrechnung verpflichtet, so hat ihm der Auftraggeber auf jeden Fälligkeitstermin eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu übergeben.
2 Auf Verlangen ist dem Agenten Einsicht in die für die Abrechnung massgebenden Bücher und Belege zu gewähren. Auf dieses Recht kann der Agent nicht zum voraus verzichten.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE140459 | vorsorgliche Massnahmen | Rechtsbegehren; Massnahme; Glaubhaft; Beklagten; Nachteil; Anspruch; Vertrages; Erwägung; Massnahmebegehren; Oben; Gemacht; Verträge; Kunden; Eintragung; Beschwerde; Vorsorgliche; Massnahmen; Verträgen; Gutzumachenden; Computerdaten; Nachteile; Gemacht; Begehren; Sollte; Ausdruck; Geeignetheit; Verbuchung; Beweisschwierigkeiten; Aktivierungssystem |
ZH | HG080269 | Forderung | Klagte; Klagten; Beklagten; Vertrag; Vertrags; Behauptet; Kündigung; Recht; Behauptung; Hauptete; Verkäufe; Fristlos; Wasserpfeifen; Partei; Aromastoffe; Vertragsverletzung; Behauptete; Geschäft; Fristlose; Tabak; Agent; E-Mail; Verhalten; Vertrages; Behaupteten; Projekt; Gende; Parteien; Kunden |