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Obligationenrecht (OR)

Art. 418c OR vom 2023

Art. 418c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418c I. Allgemeines und Delcredere

1 Der Agent hat die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.

2 Er darf, falls es nicht schriftlich anders vereinbart ist, auch für andere Auftraggeber tätig sein.

3 Eine Verpflichtung, für die Zahlung oder anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen oder die Kosten der Einbringung von Forderungen ganz oder teilweise zu tragen, kann er nur in schriftlicher Form übernehmen. Der Agent erhält dadurch einen unabdingbaren Anspruch auf ein angemessenes besonderes Entgelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG110231ForderungKlagte; Beklagten; Schaden; Kunde; Kunden; Aufwendungen; Einnahmen; Vertrag; Partei; Beweis; Entgangene; Recht; Parteien; Gewinn; Vertragsverletzung; Gericht; Entgangenen; Interesse; Schadenersatz; Retrozessionen; Genügen; Verrechnung; Behauptet; Forderung; Kündigung; Behauptung; Klage; Substantiierung; Genügend; Beweismittel
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