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Obligationenrecht (OR)

Art. 418a OR vom 2023

Art. 418a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 418a A. Allgemeines I. Begriff

1 Agent ist, wer die Verpflichtung übernimmt, dauernd für einen oder mehrere Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder in ihrem Namen und für ihre Rechnung abzuschliessen, ohne zu den Auftraggebern in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. (1)

2 Auf Agenten, die als solche bloss im Nebenberuf tätig sind, finden die Vorschriften dieses Abschnittes insoweit Anwendung, als die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Die Vorschriften über das Delcredere, das Konkurrenzverbot und die Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen dürfen nicht zum Nachteil des Agenten wegbedungen werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 8 bzw. 9 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 418a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180215Vorsorgliche MassnahmenDokument; Dokumente; Arbeit; Recht; Massnahme; Klagten; Beklagten; Liste; Verbot; Rechtsbegehren; Gesuch; Mitarbeiter; Kunden; Verwendung; Gericht; Partei; Rechtlich; Nachteil; Manual; Glaubhaft; Eingabe; Parteien; Agent; Vorsorgliche; Verschiedene; E-Mail; Beweis; Verwenden; Arbeitsergebnis
ZHHE160154Vorsorgliche MassnahmenVeranstalter; Partei; Veranstaltervertrag; Parteien; Nachteil; Gericht; Beklagten; Bundesgericht; Massnahme; Recht; Eigenverkauf; Vertrags; Urteil; Exklusivität; Tickets; Bundesgerichts; System; Anspruch; Vertrieb; Kündigung; Verfügung; Massnahmen; Vorsorglich; Gesuch; Präambel; Zusammenarbeit; Rechtlich; Kommentar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1390/2006MehrwertsteuerBeschwerde; MWSTV; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vermittlung; Rechnung; Steuer; Vertrag; Vertretene; Leistung; Vertretenen; Recht; Konsortialkredit; Banken; Vermittler; Bundesverwaltungsgericht; Mehrwertsteuer; Urteil; Rechtlich; Bundesgericht; Entscheid; Kunden; MWSTG; Vertreter; Kreditgeber; Kredite; Verwaltung; Stellvertretung; Stellvertreter; Praxis
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