Art. 415 III. Forfeiture
Where the broker acts in the interests of a third party in breach of the contract or procures a promise of remuneration from such party in circumstances tantamount to bad faith, he forfeits his right to a fee and to any reimbursement of expenses.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB200043 | Forderung | Beklagte; Klägerin; Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Anschlussberufung; Schuld; AnwGebV; Partei; Hätte; Forderung; Parteien; Urteil; Digung; Gelten; Schuldanerkennung; Entscheid; Verfahren; Könne; Zürich; Oktober; Rechtsschein; Schulde; Kosten; Falsche; Gericht; September; Verfahren; Beweis |
ZH | AA070140 | Anfechtung eines Entscheides mit Nichtigkeitsbeschwerde im Falle mehrerer selbständiger Begründungen,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Antizipierte Beweiswürdigung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beweis; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Feststellung; Würdigung; Urteil; Akten; Angefochtene; Weiswürdigung; Bundesgericht; Handelsgericht; Kassationsgericht; Rüge; Beweiswürdigung; Mäkler; Nachweis; Beschwerdeführers; Antizipierte; Nichtigkeitsbeschwerde; Sachen; Parteien; Wille; Begründung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 366 | Art. 415 und 417 OR. Doppelmäkelei. Höhe der Provision. 1. Das gleichzeitige Tätigwerden des Mäklers für Käufer und Verkäufer widerspricht jedenfalls dann nicht Treu und Glauben i.S. von Art. 415 OR, wenn der Mäkler nichts anderes unternimmt, als beiden Parteien die Möglichkeit eines Vertrags mit der Gegenseite anzuzeigen (E. 1). 2. Eine Pflicht des Mäklers, den Auftraggeber über seine Doppelstellung aufzuklären, besteht nur in Fällen, in denen die Zulässigkeit der Doppelmäkelei zweifelhaft ist (E. 2). 3. Art. 417 OR ist zwingendes Recht; Verzicht auf die Herabsetzung eines unverhältnismässig hohen Mäklerlohnes ist deshalb nicht möglich (E. 3a). 4. Ob ein Mäklerlohn unverhältnismässig hoch ist, beurteilt sich nach der Summe der einem Doppelmäkler versprochenen Löhne (E. 3b); der Gesamtbetrag ist nach den Ansätzen zu ermitteln, die angemessen wären, wenn der Mäkler nur für eine Partei tätig geworden wäre (E. 3c). | Mäkler; Provision; Doppelmäkelei; Kaufpreis; Verkäufer; Herabsetzung; Interesse; Partei; Entscheid; Nachweis; Vorinstanz; Obergericht; Vertrags; Interessen; Einrede; Vereinbarung; Käufer; Mäklerlohn; Urteil; Liegenschaft; Unverhältnismässig; Zulässigkeit; Sachverhalt; Mäklers; Pflicht; Parteien; Prüfen; Glauben; Erhalte |