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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 41 SVG vom 2023

Art. 41 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 41 Fahrzeugbeleuchtung

1 Während der Fahrt müssen Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein, die übrigen Fahrzeuge nur vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen. (1)

2 Abgestellte Motorfahrzeuge und mehrspurige nicht motorisierte Fahrzeuge müssen vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle sowie bei schlechten Sichtverhältnissen beleuchtet sein, ausser auf Parkplätzen oder im Bereich einer genügenden Strassenbeleuchtung. (1)

2bis Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler anstelle von Lichtern vorsehen. (3)

3 Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.

4 Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird.

(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140147Gewerbsmässiger Betrug etc. Schuldig; Beschuldigte; Digten; Schuldigten; Beschuldigten; Rechnung; Zeuge; Lungen; Anklage; Rechnungen; Fiktiv; Fiktive; Geschäft; Erstellt; Staatsanwalt; Waltschaft; Staatsanwaltschaft; Tiven; Klägerin; Zahlung; Offerte; Unterschrift; Anklageschrift; Fiktiven; Recht; Einzahlung; Vorinstanz; Sinne
ZHSU150038Übertretung von VerkehrsvorschriftenSchuldig; Beschuldigte; Licht; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Zeuge; Aussage; Busse; Stadtrichteramt; Zeugen; Urteil; Verfahren; Sachverhalt; Abblendlicht; Gefahren; Aussagen; Kontrolle; Recht; Beweiswürdigung; Befehl; Verfügung; Fahrzeug; Fahrens; Hauptverhandlung; Verbindung; Glaubhaft; Auferlegt; Willkürliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.22 (AG.2017.435)betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und Übertretung der SignalisationsverordnungBerufung; Berufungskläger; Gericht; Arbeit; Ausländer; Person; Urteil; Arbeite; Kontrolle; Parkfeld; Bewilligung; Erwerbstätigkeit; Schriftliche; Restaurant; Polizei; Busse; Personen; Protokoll; Zeuge; Über; Beschäftigung; Ausländerinnen; Recht; IVm; Geldstrafe; Lokal; Theke; Fahrzeug; Prot; Verhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 IV 161Art. 117 StGB. Fahrlässigkeit des Führers einer als Ausnahmefahrzeug zugelassenen Belagseinbaumaschine, der entgegen der im Fahrzeugausweis eingetragenen Verkehrsbeschränkung eine Fahrt zur Zeit der Dämmerung und damit bei unsichtigem Wetter ausführt. Fahrzeug; Sicht; Unsichtig; Wetter; Dämmerung; Spahni; Strassen; Beleuchtung; Verkehr; Fahrzeuge; Entscheid; Licht; Obergericht; Unfall; Verkehrs; Beschwerdeführer; Helligkeit; Belagseinbaumaschine; Unsichtigem; Helle; Führer; Vorinstanz; Überführungsfahrt; Strassenverkehr; Fahrzeuges; Helligkeitsverhältnisse; Nachts; Verkehrsbeschränkung; Sinne
93 IV 113Art. 41 Abs. 1 SVG, 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 lit. b VRV. Beleuchtung der Motorfahrzeuge bei Regen, Schnee und Nebel. Conducteur; Usage; Véhicule; Brouillard; être; Autre; Temps; Croisement; Canton; L'art; Danger; Faire; Plus; Visibilité; Pénale; Quelle; Wöhrle; L'usage; Brouillard; Véhicules; Règle; Jour; Autres; Lorsque; éclairage; N'est; Roule; Moment; Même; Porte
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