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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 41 HRegV vom 2023

Art. 41 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 41 Inhalt des Eintrags

1 Bei Kollektivgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • c. die Rechtsform;
  • d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;
  • e. der Zweck;
  • f. die Gesellschafterinnen und Gesellschafter;
  • g. die zur Vertretung berechtigten Personen.
  • 2 Bei Kommanditgesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:

  • a. die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
  • b. der Sitz und das Rechtsdomizil;
  • c. die Rechtsform;
  • d. der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft;
  • e. der Zweck;
  • f. die unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Komplementärinnen und Komplementäre);
  • g. die beschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kommanditärinnen und Kommanditäre) unter Hinweis auf den jeweiligen Betrag ihrer Kommanditsumme;
  • h. falls die Kommanditsumme ganz oder teilweise in Form einer Sacheinlage geleistet wird: deren Gegenstand und Wert;
  • i. die zur Vertretung berechtigten Personen.
  • 3 Für Kollektivgesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, entspricht der Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft dem Zeitpunkt der Eintragung ins Tagesregister.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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