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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 41 LTF de 2022

Art. 41 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 41 Incapacité de procéder

1 Si une partie est manifestement incapable de procéder elle-même, le Tribunal fédéral peut l’inviter ? commettre un mandataire. Si elle ne donne pas suite ? cette invitation dans le délai imparti, il lui attribue un avocat.

2 L’avocat désigné par le Tribunal fédéral a droit ? une indemnité appropriée versée par la caisse du tribunal pour autant que les dépens alloués ne couvrent pas ses honoraires et qu’il n’ait pas pu obtenir le paiement de ces derniers en raison de l’insolvabilité de la partie. Si celle-ci peut rembourser ultérieurement la caisse, elle est tenue de le faire.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 41 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150072Honorierung der von einem Gericht bestellten Vertretung.Vertretung; Verfahren; Recht; Bezirksrat; Beschwerde; Bestellt; Gericht; Anwältin; Gerichtlichen; Person; Bestellte; Beschwerdeinstanz; Partei; Unentgeltliche; Bezirksrates; Kanton; Bereich; Kasse; Bestellung; Honorierung; Beschwerdeinstanzen; Honorar; Praxis; Beiständin; Fragen; Erfahrene; Klientin; Werden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Staatsanwalt; Massnahme; Person; Staatsanwaltschaft; Beschwerde; Verfahrens; Schuldig; Selbstständige; Schuldunfähigkeit; Erstinstanzliche; Recht; Beschwerdeführer; Urteil; Schuldunfähig; Verfahrens; Beschuldigte; Störung; Vorinstanz; Antrag; Prozessordnung; Entscheid; Berufung; Grundsatz; Gericht; Ordentliche
146 IV 364 (6B_639/2020)
Regeste
Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 BGG; notwendige Verteidigung, fehlende Vollmacht. Das BGG kennt das Institut der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 f. StPO nicht. Ohne entsprechenden Auftrag kann ein Anwalt nicht geltend machen, er sei zur Vertretung eines Beschuldigten berechtigt, weil es sich bei der Strafsache im kantonalen Verfahren um einen Fall notwendiger Verteidigung gehandelt hat. Ein Anwalt, der nicht entsprechend beauftragt wurde, ist nicht zur Beschwerdeführung befugt, wenn er beim Betroffenen weder Instruktionen noch eine Vollmacht erhältlich machen konnte. Das BGG weist diesbezüglich keine Lücke auf. Art. 41 Abs. 1 BGG ermächtigt das Bundesgericht lediglich, eine Partei, die selbständig Beschwerde erhoben hat und offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen, zu verpflichten, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Bundesgericht von einem Anwalt im Namen eines Betroffenen angerufen wird, von dem er keine Instruktionen erhältlich machen konnte (E. 1.1 und 1.2).
Avocat; Tribunal; Fédéral; Pénal; Mandat; Procuration; L'avocat; Recours; Qu'il; Mandataire; Pénale; Délai; Défense; Obligatoire; Arrêt; Partie; Consid; être; Matière; Procédure; Imparti; Cantonal; Pouvoir; Même; Défaut; Avait; Comme; Prétend; Jugement; D'appel

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6830/2017Telekommunikation (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Urteil; Verfügung; Lycamobile; BAKOM; Angefochtene; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Sanktion; Kunden; Partei; Preis; Gericht; Verfahrens; Verwaltungssanktion; Angefochtenen; Verletzung; Prozent; Tarif; Nummern; Zustand; BVGer; Erzielte; Tarife; Erzielten; Umsatz
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