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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 408 ZGB vom 2023

Art. 408 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 408 D. Vermögensverwaltung I. Aufgaben

1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.

2 Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:

  • 1. mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
  • 2. soweit angezeigt Schulden bezahlen;
  • 3. die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
  • 3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 408 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ210027Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGBBeschw; Ständin; Beschwerde; Beiständin; Beschwerdef; Deführerin; Beschwerdeführerin; Stiftung; Interesse; Bezirk; Vermögen; Bezirksrat; Beistand; Person; Darauf; Pflichtve; Aufgabe; Interessen; Bereits; Handlung; Urteil; Vermögens; Pflichtverletzungen; Demenz; Verbeiständeten; Aufgaben; Kammer; Treffen; Vollmac
    ZHPQ160090Beistandschaft Beschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; KESB-act; Beistände; Entscheid; Betreibung; Beistandschaft; Bezirksrat; Eltern; Beschluss; Finanzielle; Essen; Betreibungen; Verfahren; Dispositiv; Aufgabe; Eignung; Angelegenheiten; Finanziellen; Stadt; Massnahme; Vermögensverwaltung; Verhältnis; Einzusetzen; Aufgaben; Beschwerdeführern; Bezirksrates; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2017.357Vermögensanlage durch BeiständinBeschwerde; Anlage; Vermögens; Person; Beschwerdeführerin; Mutter; Beiständin; Anlagen; Entscheid; Raiffeisenbank; Anzulegen; Verwaltung; Dorneck; Betrag; Vermögenswerte; Lebensunterhalt; Verwaltungsgericht; Gewöhnliche; Vorinstanz; Gebühr; Einlagen; Kanton; Sparkonto; Vermögensverwaltung; VBVV-konform; Anzulegen; Worden; Fallen; Gesundheitszustand
    BSVD.2021.4 (AG.2021.202)Verlängerung vorsorglicher MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Erwachsenenschutz; Beistands; Erwachsenenschutzbehörde; Massnahme; Werden; Vorsorglich; Vereinbarung; Vorsorgliche; Massnahmen; Beistandschaft; Januar; Entscheid; Person; Vorsorglichen; Erfahre; Beschwerdeführers; Offene; Stellung; Stellungnahme; KESB-Akten; Dezember; Weiter; Welche; Offenen; Ehefrau; Seiner; Liegen
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    ChristophHäfeliKommentar Erwachsenen- schutz2013
    Kurt AffolterBasler Kommentar Erwachsenenschutz2012
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