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Obligationenrecht (OR)

Art. 406d OR vom 2023

Art. 406d Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 406d Inhalt

Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • 1. den Namen und Wohnsitz der Parteien;
  • 2. die Anzahl und die Art der Leistungen, zu denen sich der Beauftragte verpflichtet, sowie die Höhe der Vergütung und der Kosten, die mit jeder Leistung verbunden sind, namentlich die Einschreibegebühr;
  • 3. den Höchstbetrag der Entschädigung, die der Auftraggeber dem Beauftragten schuldet, wenn dieser bei der Vermittlung von oder an Personen aus dem Ausland die Kosten für die Rückreise getragen hat (Art. 406b);
  • 4. die Zahlungsbedingungen;
  • 5. (1) das Recht des Auftraggebers, schriftlich und entschädigungslos innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung zu widerrufen;
  • 6. (1) das Verbot für den Beauftragten, vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen;
  • 7. das Recht des Auftraggebers, den Vertrag jederzeit entschädigungslos zu kündigen, unter Vorbehalt der Schadenersatzpflicht wegen Kündigung zur Unzeit.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Revision des Widerrufsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4107; BBl 2014 921 2993).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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