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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 405SCC from 2023

Art. 405 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 405 Sub-Section Five: Deputyship Tasks A. Assumption of office

1 The deputy shall obtain the information required to fulfil his or her tasks and shall make personal contact with the client.

2 If the deputyship involves asset management, the deputy shall immediately make an inventory of the assets to be managed in cooperation with the adult protection authority.

3 If justified in the circumstances, the adult protection authority may order a public inventory to be made. This has the same effect for creditors as a public inventory under the law of succession.

4 Third parties are obliged to provide all the information required for the inventory to be made.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 405 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230015InventarBeschwerde; Beschwerdeführerin; Entscheid; Bezirksrat; BR-act; Winterthur; Aufschiebende; KESB-act; Entscheide; Inventar; Kindes; Verfügung; Erwachsenenschutzbehörde; Aufhebung; Verfahren; Frist; Vermögens; Andelfingen; Erhob; Beistand; Angefochtene; Inwiefern; Kantons; Obergericht; Entscheides; Verfahrens; Bundesgericht; Recht; Antrag; Oberrichter
ZHPQ220060ErwachsenenschutzmassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Entscheid; Erwachsenenschutz; Unterstützung; Beistand; Winterthur; KESB-act; Angelegenheiten; Sozial; Bereich; Krankheits; Polizei; Person; Gangen; Recht; Beistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Behandlung; Rungen; Schwächezustand; Psychisch; Hilfe; Kantons; Entscheide; Habe; Situation
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.437AbrechnungBeschwerde; Beistand; Rechnung; Beschwerdeführer; Mandat; Verstorbene; Mandatsträger; Schlussrechnung; Beistands; Verstorbenen; Schlussbericht; Aufgabe; Verwaltung; Umzug; Genehmigung; Person; Solothurn; Revisor; Stunden; Wohnung; Entschädigung; Aufgaben; Erben; Steuererklärung; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Entscheid; Recht; Revision
SGV-2014/209Entscheid Art. 415, Art. 425 ZGB (SR 210), Ziff. 51.12. GebT (sGS 821.5). Die Gebühr für die Berichts- und Rechnungskontrolle richtet sich nach dem verwalteten Vermögen. Das nutzniessungsbelastete Vermögen des Beschwerdeführers war für die Gebührenberechnung deshalb nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die Gebühr unter Berücksichtigung des Vermögens pauschal erfolgt und damit mit einem gewissen Schematismus folgt, muss die Gebühr einem Vergleich auf dem freien Markt standhalten. Die verfügende Behörde hat die Gebührenhöhe, insbesondere wenn sie wie im hier zu beurteilenden Fall sehr hoch angesetzt wird, nachvollziehbar zu begründen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 23. Januar 2015, V-2014/209). Gebühr; Beschwerde; Vorinstanz; Rechnung; Beschwerdeführer; Beiständin; Entschädigung; Recht; Vermögens; Gebühren; Verfügung; Bericht; Prüfung; Aktien; Ziffer; Behörde; Festgelegt; Buchhaltung; Promille; Beschwerdeführers; Höhe; Berichts; Ermessen; Entscheid; Persönlichen; Abgekürzt:; Verordnung; Prüfungsaufwand; Nutzniessung; Belege
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 241Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; Art. 298 Abs. 1 und Art. 298a Abs. 1 ZGB: Anspruch des unverheirateten Vaters auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Grundlegendes Abgrenzungskriterium bildet die elterliche Sorge (vor 1. Januar 2000: "elterliche Gewalt") im Sinne der Art. 296 ff. ZGB. Bis Ende 1999 liess das schweizerische Recht eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Gewalt nicht zu, weshalb dem unverheirateten Vater, welcher mit seinen Kindern und deren Mutter (Inhaberin des Sorgerechts) zusammenlebte und die Hälfte der Kinderbetreuungs- und -erziehungsarbeit verrichtete, für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2000 von vornherein keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für spätere Versicherungszeiten setzt voraus, dass die Vormundschaftsbehörde dem unverheirateten Vater (und der Mutter seiner Kinder) die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a Abs. 1 ZGB tatsächlich übertragen hat. Elterliche; Sorge; Erziehung; Erziehungs; Erziehungsgutschrift; Eltern; Verheiratet; Kinder; Erziehungsgutschriften; Unverheiratete; Unverheirateten; Elterlichen; Anrechnung; Recht; Gewalt; Vater; Mutter; Gemeinsame; Anspruch; Sexies; Ausgleichskasse; Zusteht; Geschiedene; Vaters; Gesetzes; Obhut; Beschwerde; elterliche; Urteil
126 V 429Art. 29sexies Abs. 3 AHVG. Erziehungsgutschriften bei Stiefkindverhältnissen. Obwohl im Falle einer Wiederverheiratung die Kinder aus erster Ehe zum einen Elternteil lediglich in einem Stiefkindverhältnis stehen, ist sowohl für die erste wie auch für die zweite (kinderlose) Ehe eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorzunehmen. Erziehungsgutschrift; Elterliche; Gewalt; Erziehungsgutschriften; Eltern; Anspruch; Kinder; Sexies; Elterlichen; Elternteil; Anrechnung; Beschwerde; Hälftig; Rente; Aufteilung; Gutschrift; Teilung; Stiefkindverhältnis; Erwerbseinkommen; Beschwerdeführerin; Obhut; Renten; Kalenderjahre; Hälftige; Recht; Stiefkindverhältnissen; Verwaltung; Ausgleichskasse; Kantons

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2678/2016RenteBeschwerde; Erziehung; Eltern; Erziehungsgutschrift; Elterliche; Recht; Sorge; Erziehungsgutschriften; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rente; Vorinstanz; Anspruch; SAK-act; Elternrecht; Einsprache; Übertragung; Partei; Pflege; Elterlichen; Parteien; Angerechnet; Schweiz; Verfügung; Urteil; Rentenberechnung; Anrechnung; Entscheid; Leibliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kurt AffolterBasler Kommentar Erwachsenenschutz2012
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