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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 401 ZGB vom 2023

Art. 401 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 401 II. Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen

1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.

2 Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.

3 Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 401 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190071Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Akteneinsicht)Beschwerde; Akten; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Akteneinsicht; Schwester; Interesse; Bezirksrat; Beiständin; Entscheid; Interessen; Urteil; Recht; BR-act; Verfahren; Luxemburg; Person; Akteneinsichtsrecht; Kammer; Beschluss; Geheimhaltung; Schwestern; Parteien; Nahestehende; Obergericht; überwiegend; Familie; Verfahrens; Gerichtliche
ZHPQ180057ErwachsenenschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Entscheid; Verfahren; Bezirksrat; KESB-act; Beistandschaft; Verfahrens; Belange; Vater; Angelegenheiten; Person; Akten; Anhörung; Aufgabe; Winterthur; Finanziellen; Entscheide; Administrativen; Begründung; Aufgaben; Berufsbeistand; BR-act; Antrag; Vaters; Entscheides; Erwägungen; Beschwerdeführers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.198BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beistand; Person; Familie; Entscheid; Interessen; Beantragt; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Verwaltungsgericht; Familiäre; Wunsch; Aufgabe; Sozialregion; Einsetzung; Unterstützung; Fachlich; Beistandsperson; Beiständin; Hilfe; Umfeld; Familiären; Autonomie; Persönlichkeit; Aufgaben; Schwester; Personen; Errichtung; Professionelle
SOVWBES.2017.341KindesschutzmassnahmeBeschwerde; Beistand; Beschwerdeführerin; Recht; Thal-Gäu; Kindes; Beiständin; Person; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Kontakt; Entscheid; Massnahme; Mandat; Erwachsenenschutz; Besuchs; Beistandschaft; Kindsmutter; Vater; Olten-Gösgen; Verwaltungsgericht; Kindsvater; Besuchsrecht; Erwachsenenschutzbehörde; Recht; Vertrauen; Mandatsperson; Beschluss; Stellungnahme; Aufgabe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar
122 IV 322Art. 181 StGB; Art. 895 f. ZGB; Art. 82 und 400 Abs. 1 OR: Nötigung, Androhung ernstlicher Nachteile; Retentionsrecht. Wer die sofortige Herausgabe von Akten an den Auftraggeber von einer Akontozahlung für offene Honorarforderungen abhängig macht, obwohl Prozessfristen laufen und die Akten zur Weiterführung hängiger Gerichtsverfahren dringend benötigt werden, droht einen ernstlichen Nachteil an (E. 1). Die Möglichkeit, dem angedrohten Nachteil auf dem Rechtsweg zu begegnen, lässt dessen Ernsthaftigkeit nicht ohne weiteres entfallen (E. 1a; Bestätigung der Rechtsprechung). An nicht verwertbaren Akten kann kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden (E. 3a). Ist die Pflicht zur Herausgabe der Akten nicht auf die Hauptpflichten der Parteien ausgerichtet, kann sich der Beauftragte bei der Aktenherausgabe nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von Art. 82 OR berufen (E. 3b). Umfang der auftragsrechtlichen Aktenherausgabepflicht. Ein obligatorisches Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten ist, vorbehältlich anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, grundsätzlich ausgeschlossen (E. 3c). Aus den Standesregeln für Anwälte kann kein Retentionsrecht an nicht verwertbaren Akten abgeleitet werden (E. 3d). Recht; Retention; Retentionsrecht; Akten; Auftrag; Obligatorische; Anwalt; Recht; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beauftragte; Auftraggeber; Obligatorisches; FELLMANN; Verwertbar; Nachteil; Honorar; Leistung; FELLMANN; Mandat; Recht; Verwertbare; Standes; Verwertbaren; Rechtsprechung; Droht; Urkunden; Hinweisen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Patrick FassbindZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Zürich2016
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