KVG Art. 40 - Heilbäder

Einleitung zur Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 40 KVG vom 2026

Art. 40 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 40 Heilbäder

1

 Heilbäder sind zugelassen, wenn sie vom EDI anerkannt sind.

2

 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, welche die Heilbäder hinsichtlich ärztlicher Leitung, erforderlichem Fachpersonal, Heilanwendungen und Heilquellen erfüllen müssen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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