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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 4 LCStr dal 2023

Art. 4 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 4 Ostacoli alla circolazione

1 È vietato intralciare la circolazione mediante ostacoli, salvo per motivi impellenti; gli ostacoli devono essere indicati in modo sufficiente e soppressi il più presto possibile.

2 Chi intende effettuare scavi, depositare materiali o usare la strada per scopi analoghi deve ottenere un permesso secondo il diritto cantonale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110010Forderung / Haftpflichtprozess mit PersonenschädenStrasse; Baustelle; Reinigung; Trottoir; Strassen; Klagte; Baustellen; Vorinstanz; Strasse; Beklagten; Recht; Fussgänger; Zeuge; Berufung; Zustand; Fahrzeug; Verschmutzung; Baustellenausfahrt; Staub; Verschmutzt; Recht; Klägers; Verkehr; Reiche; Räder; Rutschig
SZSTK 2018 25fahrlässige Körperverletzung (EGV-SZ 2018 A 4.3)Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Weide; Weidezaun; Weidezaundraht; Mountainbike; Beschuldigten; Unfall; Uact; Berufung; Fahrlässige; Verteidigung; Karrenweg; Gespannt; Kanton; Spannte; Kantons; Draht; Körperverletzung; Sorgfalt; Gespannte; Erfolg; Staat; Staatsanwalt; Gespannten; Kantonsgericht; Urteil

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 249Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Verletzt; Umstände; Gehen; Fahrzeug; Verschulden; Berufung; Abstand; Strassenrand; Verkehrsregel; Vorgeworfen; Bundesgericht; Gebot; Zivilklägers; Trottoir; Recht; Vorsicht; Mitursache; Regel
121 II 22Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, Öffentlichkeit des Verfahrens. Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Betroffene hat daher Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Recht; Rechtliche; Führerausweis; Urteil; Anklage; Rechtlichen; Verfahren; Gericht; Öffentlichkeit; Entscheid; Stichhaltigkeit; Verhandlung; Beschwerde; Hinweisen; Recht; Europäische; Série; Führerausweisentzug; Warnungsentzug; Vorinstanz; Focht; Bundesgericht; Sanktion; Gerichtshof; Mündliche; Zivilrechtliche; Entzug; Beschwerdeführer; Angefochtene

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Waldmann, KraemerBasler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz2014
Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2011
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