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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 4 LIFD de 2023

Art. 4 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 4 Rattachement économique Entreprises, établissements stables et immeubles

1 Les personnes physiques qui, au regard du droit fiscal, ne sont ni domiciliées ni en séjour en Suisse sont assujetties ? l’impôt ? raison du rattachement économique lorsque:

  • a. elles sont propriétaires ou usufruitières d’une entreprise en Suisse ou y sont intéressées comme associées;
  • b. elles exploitent un établissement stable en Suisse;
  • c. elles sont propriétaires d’un immeuble sis en Suisse ou qu’elles sont titulaires de droits de jouissance réels ou de droits personnels assimilables économiquement ? des droits de jouissance réels, portant sur un immeuble sis en Suisse;
  • d. elles font commerce d’immeubles sis en Suisse ou servent d’intermédiaires dans des opérations immobilières.
  • 2 On entend par établissement stable toute installation fixe dans laquelle s’exerce tout ou partie de l’activité d’une entreprise ou d’une personne exerçant une profession libérale. Sont notamment considérés comme établissements stables les succursales, usines, ateliers, comptoirs de vente, représentations permanentes, mines et autres lieux d’exploitation de ressources naturelles, ainsi que les chantiers de construction ou de montage ouverts pendant douze mois au moins.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 4 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).Selbständig; Schweiz; Beschwerdeführer; Selbständige; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Unselbständig; Aufenthalt; Unselbständige; Person; Dienst; Recht; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Steuerrechtlich; Steuerpflichtig; Ständigen; Kanton; Woche; Beschwerdeführers; Steuerrechtlichen; Wochen; Selbständigen; Wohnsitz; Staat; Steuerrecht; Steuern; Aufgr
    LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).Selbst; Selbständig; Schweiz; Beschwerdeführer; Selbständige; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Tätigkeit; Unselbständig; Aufenthalt; Unselbständige; Beschränkt; AaO; Dienst; Person; DBA-GR; Steuerpflicht; Vertrag; Stelle; Steuerpflichtig; Steuerrechtlich; Ständigen; Andere; Kanton; Vorliegend; Zwischen; Steuerrechtlichen; Anderen; Beschwerdeführers

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2012.00172vgl. SB.2012.171   Stichworte: - keine -Pflichtigen; Verfahren; Beschwerde; Person; Entscheid; Steuerhoheit; Steuerpflicht; Kanton; Stellung; Verfahrens; Nutzniessung; Eigentümer; Bundessteuer; Schweiz; Steuerrekursgericht; Subjektiv; Dezember; Vorentscheid; Kantons; Steueramt; Kantonale; Auferlegt; Verwaltungsgericht; Wohnsitz; Kammer; Stellungnahme; Steuerpflichtig; Beschwerdeführenden; Bundesrechtlich; Meuter
    SGI/1-2012/126Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). Beschwerde; Selbständige; Einkommen; Quelle; Schweiz; Beschwerdeführer; Quellensteuer; Einkünfte; Veranlagung; Ordentliche; Unselbständige; Woche; Bundessteuer; Arbeit; Steueramt; Entscheid; Wochenaufenthalter; Deutschland; Erwerbstätigkeit; Staat; Selbständiger; Verfahren; Erfasst; Nebenerwerb; Beschwerdeführers; Besteuert; Einsprache; Unselbständiger; Bundessteuer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 34 (2C_977/2020)
    Regeste
    Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ; Art. 40 Abs. 3 DBG ; Umrechnung der Arbeitseinkünfte eines Grenzgängers; keine Diskriminierung. Wenn eine in der Schweiz ansässige Person den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Steuerperiode in der Schweiz eine neue Tätigkeit als Grenzgänger aufnimmt, kann sie zwar eine ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkünfte aus der Schweiz verlangen, sofern die praxisgemässen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Arbeitseinkünfte sind für die unterjährige Steuerperiode nach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Darin liegt keine Diskriminierung, die gegen das FZA verstossen würde (E. 6).
    Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Kanton; Situation; Ordentliche; Thurgau; Ansässige; Einkünfte; Steuerpflicht; Einkommen; Rechtlich; Wohnsitz; Person; Vorinstanz; Satzbestimmung; Vergleichbar; Wegzug; Steuerverwaltung; Zeitraum; Ordentlichen; Kantons; Arbeitstätigkeit; Steuerperiode; Grenzgänger; Staat; Beschränkte; Diskriminierung; Urteil
    142 II 283 (2C_390/2015)Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). Betrieb; Person; Selbständig; Umstrukturierung; Immobilien; Selbständige; Erwerb; Personen; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Handel; Betriebserfordernis; Verwaltung; Juristische; Personenunternehmung; Kollektivgesellschaft; Steuerneutral; Selbständigen; Bundessteuer; Steuerneutrale; Beschwerde; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Kapital; übertragen
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