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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 4 DBG vom 2023

Art. 4 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 4 2. Abschnitt: Wirtschaftliche Zugehörigkeit Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  • a. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
  • b. in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
  • c. an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  • d. in der Schweiz gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
  • 2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 4 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).Selbständig; Schweiz; Beschwerdeführer; Selbständige; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Unselbständig; Aufenthalt; Unselbständige; Person; Dienst; Recht; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Steuerrechtlich; Steuerpflichtig; Ständigen; Kanton; Woche; Beschwerdeführers; Steuerrechtlichen; Wochen; Selbständigen; Wohnsitz; Staat; Steuerrecht; Steuern; Aufgr
    LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).Selbst; Selbständig; Schweiz; Beschwerdeführer; Selbständige; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Tätigkeit; Unselbständig; Aufenthalt; Unselbständige; Beschränkt; AaO; Dienst; Person; DBA-GR; Steuerpflicht; Vertrag; Stelle; Steuerpflichtig; Steuerrechtlich; Ständigen; Andere; Kanton; Vorliegend; Zwischen; Steuerrechtlichen; Anderen; Beschwerdeführers

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB.2012.00172vgl. SB.2012.171   Stichworte: - keine -Pflichtigen; Verfahren; Beschwerde; Person; Entscheid; Steuerhoheit; Steuerpflicht; Kanton; Stellung; Verfahrens; Nutzniessung; Eigentümer; Bundessteuer; Schweiz; Steuerrekursgericht; Subjektiv; Dezember; Vorentscheid; Kantons; Steueramt; Kantonale; Auferlegt; Verwaltungsgericht; Wohnsitz; Kammer; Stellungnahme; Steuerpflichtig; Beschwerdeführenden; Bundesrechtlich; Meuter
    SGI/1-2012/126Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). Beschwerde; Selbständige; Einkommen; Quelle; Schweiz; Beschwerdeführer; Quellensteuer; Einkünfte; Veranlagung; Ordentliche; Unselbständige; Woche; Bundessteuer; Arbeit; Steueramt; Entscheid; Wochenaufenthalter; Deutschland; Erwerbstätigkeit; Staat; Selbständiger; Verfahren; Erfasst; Nebenerwerb; Beschwerdeführers; Besteuert; Einsprache; Unselbständiger; Bundessteuer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 II 34 (2C_977/2020)
    Regeste
    Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ; Art. 40 Abs. 3 DBG ; Umrechnung der Arbeitseinkünfte eines Grenzgängers; keine Diskriminierung. Wenn eine in der Schweiz ansässige Person den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Steuerperiode in der Schweiz eine neue Tätigkeit als Grenzgänger aufnimmt, kann sie zwar eine ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkünfte aus der Schweiz verlangen, sofern die praxisgemässen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Arbeitseinkünfte sind für die unterjährige Steuerperiode nach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Darin liegt keine Diskriminierung, die gegen das FZA verstossen würde (E. 6).
    Steuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Kanton; Situation; Ordentliche; Thurgau; Ansässige; Einkünfte; Steuerpflicht; Einkommen; Rechtlich; Wohnsitz; Person; Vorinstanz; Satzbestimmung; Vergleichbar; Wegzug; Steuerverwaltung; Zeitraum; Ordentlichen; Kantons; Arbeitstätigkeit; Steuerperiode; Grenzgänger; Staat; Beschränkte; Diskriminierung; Urteil
    142 II 283 (2C_390/2015)Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). Betrieb; Person; Selbständig; Umstrukturierung; Immobilien; Selbständige; Erwerb; Personen; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Handel; Betriebserfordernis; Verwaltung; Juristische; Personenunternehmung; Kollektivgesellschaft; Steuerneutral; Selbständigen; Bundessteuer; Steuerneutrale; Beschwerde; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Kapital; übertragen
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