E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 3a VTS vom 2022

Art. 3a Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 3a (1) Internationale Regelungen

1 Die EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und UNECE-Reglemente (2) gelten in der nach Anhang 2 jeweils verbindlichen Fassung.

2 Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und der Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechtes veröffentlicht. Sie können beim ASTRA eingesehen werden. Textausgaben der Normen können bei der jeweiligen Organisation und Textausgaben der UNECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden. (3)

(1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Sept. 2000 (AS 2000 2433). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
(2) Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz