E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 398 OR vom 2023

Art. 398 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 398 für getreue Ausführung a. Im Allgemeinen

1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. (1)

2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.

3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 7 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 398 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220006ForderungVorinstanz; Aufklärung; Beklagten; Recht; Berufung; Honorar; Beweis; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Rungspflicht; Krankenkasse; Patient; Behandlung; Operation; Dokument; Wirtschaftlichen; Aufklärungs; Verfahren; Einwilligung; Aufklärungspflicht; Schaden; Habe; Prof; Klägers; Beweisen; Müsse; Wäre; Eingriff; Patienten; Zustand
ZHUE220042NichtanhandnahmeBeschwerde; Willen; Willens; Willensvollstrecker; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Rechtlich; Honorar; Nichtanhandnahme; Mandat; Erblasser; Rechtliche; Verfahren; Prozessführung; Beendigung; Beamte; Amtlich; Amtliche; Bundesgericht; Schadloserklärung; Willensvollstreckermandat; Mandats; Ersucht; Desgerichts; Funktion; Nötigung; Erblassers
Dieser Artikel erzielt 119 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB100040Entschädigung als unentgeltlicher RechtsvertreterBeschwerde; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Beschwerdeführer; Rechtsvertreter; Anwalt; Unentgeltlichen; Verfahren; Entschädigung; Mandant; Gericht; Zeitaufwand; Vorinstanz; Mandanten; AnwGebV; Güterrechtliche; Partei; Interesse; Anwalts; Verwaltungskommission; Interessen; Rechtsvertreters; Beschwerdeführers; Prozessbeistand; Parteien; Auseinandersetzung; Obergericht; Einzelrichter; AAnwGebV
SGBV 2006/16Entscheid Art. 52 BVG. Art. 53 Abs. 2 BVG. Verantwortlichkeitsklage gegenüber einer Expertin für berufliche Vorsorge (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2009, BV 2006/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2009. Stiftung; Teilliquidation; Freien; Klagte; Beklagten; Stiftungsrat; Renten; Recht; Vorsorge; Verteilung; Schaden; Rentner; Mitteln; Individuell; Pensionskasse; Klage; Berufliche; Rentenerhöhung; Aufsichtsbehörde; Vorsorgeeinrichtung; Verbleiben; Wohlfahrtsfonds; Person; Verbleibende; Individuelle; Hinweis; Bericht; Verbleibenden;
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 218 (1B_474/2019)
Regeste
Akteneinsichtsrecht; Geheimhaltungspflicht betreffend das Verfahren und die davon betroffenen Personen; Kommunikation zwischen der Verteidigung und ihrer Mandantschaft (Art. 73 Abs. 2, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1, 108 und 128 StPO; Art. 398 Abs. 2 OR ; Art. 12 BGFA ). Die Untersuchungsleitung darf der Verteidigung nicht verbieten, die beschuldigte Person als Mandantin über den Inhalt von Dokumenten zu unterrichten, die sich in den Strafakten befinden. Ein solches Verbot würde die Ausübung des Mandates in einer mit den Berufsregeln der Verteidigung nicht zu vereinbarenden Weise einschränken. Eine Verpflichtung gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO , über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, kann sich insbesondere nicht auf die interne Kommunikation zwischen der Rechtsvertretung und ihrer Mandantschaft erstrecken, und zwar egal, ob die Rechtsvertretung für eine beschuldigte Person, die Privatklägerschaft oder eine andere verfahrensbeteiligte Person erfolgt. Die Geheimhaltungsmassnahme nach Art. 73 Abs. 2 StPO zielt vielmehr darauf ab, die Kommunikation von geheimen Tatsachen nach Aussen, an nicht verfahrensbeteiligte Dritte, zu unterbinden (E. 3).
Défense; Rapport; Défenseur; Procédure; Consultation; Public; Droit; Dossier; Pénal; Pénale; Secret; Partie; Consid; Ministère; Faire; être; Mandat; D'une; Arrêt; Document; Prévenu; Cours; Qu'il; Conseil; Entre; Secrets; Décision; Client; Parties; Recours
144 III 217 (5A_363/2017)Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3). Willen; Willensvollstrecker; Vermächtnis; Beschwerde; Vermächtnisnehmer; Verantwortlichkeit; Nachlass; Beschwerdeführerin; Erben; Honorar; Erblasser; Verantwortlichkeitsklage; Beschwerdegegner; Vermächtnisse; Quote; Willensvollstreckers; Schaden; Quotenvermächtnis; Recht; Bundesgericht; Entscheid; Urteil; Schuld; KÜNZLE; Erbschaft; Nachlasses; Appellationsgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipBeschwerde; Recht; Dokument; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerinnen; Geheim; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Zugang; Beschwerdegegner; STENFO; Interesse; Vorinstanz; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Amtliche; Personendaten; Bundesverwaltung; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Beruf; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Daten; Auftrag; Entsorgung
A-4779/2019BundespersonalArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Arbeitsverhältnis; Vertrag; Auftrag; Recht; Rekrutierung; Armee; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Vertrags; Arbeitsvertrag; Partei; Medizinische; Urteil; Feststellung; Zeitlich; Beweis; Armeestab; Untersuchung; Hinsicht; Infrastruktur; Parteien; Verfahren; Medizinischen; Militärische

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.57Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Beschwerde; Bundes; Beschuldigte; Einvernahme; Akten; Beweise; Verteidigung; Partei; Einvernahmen; Beschwerdeführer; Beweiserhebungen; Teilnahme; Beschuldigten; Verfahrens; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Interesse; Parteien; Teilnahmerechte; Beweismittel; Beschwerdekammer; Beschränkung; Geschützte; Verteidiger; Rechtlich; Protokolle; Beschuldigt; Kollusion
BP.2018.13Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Akten; Verfahren; Anlage; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens;Beschwerdegegnerin; Person; Kunde; Höhe; Kunden; Schaden; Beschuldigte; Recht; Rechtlich; Genugtuung; Verfahrens; Vertrag; Mäkler; Anlagen; Verfahrenskosten; Verteidigung; Beschwerdeführers; Auftrag; Geschäft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FellmannBerner Kommentar, Art. 394-406 OR1992
FELLMANNBerner Kommentar, N. 145 Art. 398 . Die Beklagte sei keine Bank1991
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz