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Code civil suisse (CC)

Art. 395 CC de 2023

Art. 395 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 395 II. Gestion du patrimoine

1 Lorsque l’autorité de protection de l’adulte institue une curatelle de représentation ayant pour objet la gestion du patrimoine, elle détermine les biens sur lesquels portent les pouvoirs du curateur. Elle peut soumettre ? la gestion tout ou partie des revenus ou de la fortune, ou l’ensemble des biens.

2 À moins que l’autorité de protection de l’adulte n’en décide autrement, les pouvoirs de gestion du curateur s’étendent ? l’épargne constituée sur la base des revenus et du produit de la fortune gérée.

3 Sans limiter l’exercice des droits civils de la personne concernée, l’autorité de protection de l’adulte peut la priver de la faculté d’accéder ? certains éléments de son patrimoine.

4 Si l’autorité de protection de l’adulte prive la personne concernée de la faculté de disposer d’un immeuble, elle en fait porter la mention au registre foncier.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 395 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230011BeistandschaftBeschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Stanz; Entscheid; Angelegenheiten; Vorinstanz; Beistand; KESB-act; Schwächezustand; Vertretung; Vermögens; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Horgen; Urteil; Angefochtene; Bezirk; Beistandschaft; Verfahren; Administrative; Gericht; Sozialamt; Unvermögen; Administrativen; Schizophrenie; Diesbezüglich; Person; Beistandsperson
ZHPQ230012Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit VermögensverwaltungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Entscheid; Angelegenheiten; KESB-; Bezirk; KESB-act; Hilfe; BR-act; Dielsdorf; Beistand; Chezustand; Erledige; Vermögens; Sorgen; Schwächezustand; Unterstützung; Spital; Klinik; Alkohol; Gesundheitlich; Finanziell; Zustand; Vertretungsbeistandschaft; Person; Bezirksrat; Aufgr; Wohnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140087Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Einkommen; Unterhalt; Obergericht; Kanton; Gericht; Hauptsache; Unentgeltlichen; Verhältnisse; Klage; Verfahren; Obergerichts; Gesuchstellers; Beurteilung; Illnau-Effretikon; Antrag; Abänderung; Kantons; Entscheid; Bedürftigkeit; Friedensrichteramt; Abzustellen
ZHVO130161Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeUnentgeltliche; Gesuch; Rechtspflege; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Verfahren; Rechtsbeistandes; Bestellung; Obergerichts; Monatlich; Entscheid; Obergerichtspräsident; Beiständin; Gericht; Zürich; Partei; Verfügung; Gewährung; Einkommen; Beschwerde; Sinne; Anspruch; Beurteilung; Verhältnisse; Verfügt; Kantons; Kostenlos
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Erwachsenenschutz; Beschwerde; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Vormunds; Private; Aufgaben; Behörde; Bunden; Spezifische; Bundesgericht; Fachbeistand; Wirtschaftlich; Entschädigung; Qualifikation; Selbstständiger
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-7433/2018Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführenden; Taliban; Afghanistan; Verfolgung; Nennung; Nische; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführers; Recht; Verfügung; Begründet; Gefährdung; Furcht; Flüchtling; Bundesverwaltungsgericht; Heimat; Rückkehr; Vorbringen; Person; Afghanische; Stanz; Verwandte; Ex-Verlobte; Verlobten; Verwandter; Identität
B-1966/2018Direktzahlungen und ÖkobeiträgeSchwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfügung; Beirat; Direktzahlung; Direktzahlungen; Erstinstanz; Recht; Entscheid; Beschwerdeführers; Einsprache; Eingabe; Beirats; Beiratschaft; Vorinstanz; Urteil; Einkommen; Landwirtschaft; Gesetzliche; Verweigerung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtlich; Nichtigkeit; Gewässer; Verfahren; Vertreter; Beilage; Gewässerschutz
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