Art. 391 B. Aufgabenbereiche
1 Die Erwachsenenschutzbehörde umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person.
2 Die Aufgabenbereiche betreffen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
3 Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190080 | Kostenauflage | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beiständin; Entschädigung; Bezirksrat; Beistandschaft; Spesen; Rechenschaftsbericht; Aufwand; Verfahren; Entscheid; Auferlegte; Gestundet; Urteil; Kontakt; Eltern; Lärm; Erwägungen; Kanton; Kindes; Wohnsituation; Stadt; Verantwortung; Zusammenhang; Wohnung; Wohnort; Reklamation; Obergericht; AaO |
ZH | PQ170096 | Erwachsenenschutzmassnahmen | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Bezirk; Bezirks; Horgen; Bezirksrat; Dispositiv-Ziffer; Wohnsituation; Urteil; Entscheid; Beschluss; Aufgabe; Massnahmen; Schwächezustand; Entwicklung; Unterstützung; Geeignete; Kindes; Vorinstanz; Dement; Beschlusses; Beschwerdeverfahren; Person; Vermögensverwaltung; Beiständin; Dementielle; Vertretungsbeistandschaft; Stadtspital |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.426 | Beistandschaft | Beschwerde; Beistand; Person; Beschwerdeführer; Beistandschaft; Massnahme; Familie; Vertretung; Verwaltung; Vertretungsbeistandschaft; Angelegenheiten; Urteil; Verwaltungsgericht; Erwachsenenschutzbehörde; Entscheid; Umfassen; Massnahmen; Behördliche; Unterstützung; Vermögensverwaltung; Bereich; Vater; Tochter; Interessen; Umfassende; Hilfsbedürftige; Vertreten; Behinderung; Schweiz; Unentgeltliche |
SO | VWBES.2016.415 | unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde; Unentgeltliche; Verfahren; Solothurn; Beschwerdeführer; Rechtspflege; Gesuch; Unentgeltlichen; Beistand; Entscheid; Region; Rechtsbeistand; Vertretung; Person; Handlung; Abklärung; Rechtsanwalt; Beistands; Rechtlich; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Rechtsvertreter; Massnahme; Eingriff; Rechtsbeistandes; Kanton; Massnahmen; Vertretungsbeistandschaft; Errichtung; Beistandschaft |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 139 (9C_669/2019) | Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). | Beistand; Arbeit; Beistands; Selbstständige; Erwachsenenschutz; Beschwerde; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; Unselbstständig; MAUCHLE; Aufgabe; Unselbstständige; Hinweisen; Vormunds; Private; Aufgaben; Behörde; Bunden; Spezifische; Bundesgericht; Fachbeistand; Wirtschaftlich; Entschädigung; Qualifikation; Selbstständiger |
140 III 49 (5A_702/2013) | Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). | Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete |
Autor | Kommentar | Jahr |
Yvo Biderbost, Helmut Henkel | Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I | 2018 |