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Obligationenrecht (OR)

Art. 391 OR vom 2023

Art. 391 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 391 der Auflage

1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.

2 Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exemplare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 213 (4C.401/2006)Rechtsnatur und Auslegung eines Sozialplans. Kriterien für die rechtliche Einordnung eines Sozialplans (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3). Auslegung eines Sozialplans mit normativem Charakter (E. 4.2 und 5). Sozialplan; Arbeit; Sozialplans; Gesamtarbeitsvertrag; Recht; Arbeitnehmer; Urteil; Auslegung; Normativ; Mitarbeiter; Austrittsentschädigung; Normative; Obergericht; Betrieb; Bundesgericht; Bundesgerichts; Bestimmungen; KEV-Empfänger; Parteien; Normativen; Beklagten; Wortlaut; Pensioniert; Mitarbeitern; Gesamtarbeitsvertrags; Wille; Vertrags; Ausschluss; Auszulegen; Berufung
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