Art. 39 Hôpitaux et autres institutions
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2 Les cantons coordonnent leurs planifications. (3)
3 Les conditions fixées ? l’al. 1 s’appliquent par analogie aux maisons de naissance, aux établissements, aux institutions et aux divisions d’établissements ou d’institutions qui prodiguent des soins, une assistance médicale et des mesures de réadaptation ? des patients pour une longue durée (établissements médico-sociaux). (3)
(1) Introduite par l’art. 25 de la LF du 19 juin 2015 sur le dossier électronique du patient, en vigueur depuis le 15 avr. 2017 (RO 2017 2201; FF 2013 4747). Voir aussi des disp. trans. de cette mod. ? la fin du texte.Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2017.176 | Krankenversicherung KVG | Beschwerde; Behandlung; Beschwerdeführerin; Stationäre; Spital; Massnahme; Wahnhafte; Stationären; Therapie; Medizinisch; Medizinische; Krankheit; Pflege; Wahnhaften; Störung; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Psychiatrische; Krank; Akutspital; Ambulant; Therapeutische; Massnahmen; Person; Gericht; Medizinischen; Kamen |
SH | Nr. 63/2018/43 | Ergänzungsleistungen zur AHV; Abstufung der Beträge für die anrechenbaren persönlichen Auslagen nach individuellem Pflegebedarf - Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV; Art. 38 Abs. 2 KV; Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG; Art. 3 Abs. 2 ELG/SH; § 2 ELV/SH. Akzessorische Normenkontrolle (E. 3.2). Die verordnungsmässig vorgesehene Abstufung des Betrags für die anrechen-baren persönlichen Auslagen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ist gesetzes-konform (E. 3.3.1-3.3.5) und hält vor dem Gleichheitsgebot stand (E. 4.3.1). Offengelassen, ob die Abstufung des Betrags für die anrechenbaren persönlichen Auslagen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit eine unzulässige Diskriminierung darstellt (E. 4.3.2). | Pflege; Auslagen; Persönlichen; Anrechenbaren; Abstufung; Ergänzungsleistungen; Person; Betrag; Kanton; Regierungsrat; Pflegebedürftigkeit; Personen; Stufe; Beschwerde; Spital; ELG/SH; ELV/SH; Diskriminierung; Recht; Pflegebedarf; Beträge; Beschwerdeführerin; Heims; Pflegeheim; Höhe; Schaffhausen; Sozial; Betrags; Spitals; Verordnung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2016/52 | Entscheid Art. 1a Abs. 2 der st. gallischen Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale, Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, Art. 61 lit. g ATSG. Die im st. gallischen Verordnungsrecht vorgenommene Beschränkung der Tagespauschale bei Kindern in Kinderheimen ist aufgrund der innerkantonalen Finanzierung der Kinderheime nur auf im Kanton St. Gallen liegende Heime anwendbar und wird bundesrechtswidrig sowie verfassungswidrig, sobald ein EL-Bezüger in einem ausserkantonalen Kinderheim lebt und aufgrund der zu niedrigen Tagespauschale in eine Sozialhilfeabhängigkeit gerät. Um die somit in Bezug auf Kinder in ausserkantonalen vorhandene Lücke in der st. gallischen Verordnungsgebung zu füllen und auf den individuellen Bedarf des einzelnen EL-Bezügers ausreichend eingehen zu können, ist es daher unumgänglich, die massgeblichen Ansätze betreffend die Maximalbeträge der Tagespauschalen des Kantons, in dem sich das vom EL-Bezüger bewohnte Heim befindet, als eigenes kantonales Ausnahmerecht zu übernehmen. Nur so kann nämlich gewährleistet werden, dass genau so viele Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, wie für die vollständige Deckung der durch den Heimaufenthalt unvermeidbar für die versicherte Person anfallenden Kosten nötig sind.Stehen sich in einem streitigen Verfahren vor dem Versicherungsgericht zwei Behörden gegenüber, hat die obsiegende Behörde einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2018, EL 2016/52). Beim Bundesgericht angefochten. | Kanton; Beschwerde; Kinder; Recht; Sozialhilfe; Partei; Pauschal; Pauschale; Ergänzungsleistung; Tagestaxe; Tagespauschale; Gallen; Ergänzungsleistungen; Gallische; Recht; Anspruch; Parteien; Sozialhilfeabhängigkeit; Parteientschädigung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Person; Tagespauschalen; Mutter; Thurgau; Tagespauschalenverordnung; Obsiegen |
SG | EL 2017/17 | Entscheid Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen. Sogenannte „Kalenderjahr-Praxis“. Eine jährliche Ergänzungsleistung kann wie jede andere Dauerleistung einer Sozialversicherung jederzeit mittels einer Revision angepasst werden, sofern sich der massgebende Sachverhalt massgebend verändert hat. Die künstliche Befristung der Rechtsbeständigkeit einer EL-Verfügung auf ein Kalenderjahr ist folglich unnötig. Die entsprechende Praxis findet auch keine ausreichende Grundlage im Gesetz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2018, EL 2017/17). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_480/2018. | Beschwerde; Ergänzungsleistung; Verfügung; Recht; EL-act; Franken; Einsprache; Einspracheentscheid; Kalenderjahr; Kinder; Anspruch; Pflegefamilie; Kantonal; Beschwerdeführerin; Kantonale; Vater; Tagestaxe; Bundesgericht; Angefochtenen; Beschwerdegegnerin; EL-Durchführungsstelle; Vaters; Halten; Entscheid; Auffassung; Bundesgerichtes; Gallen; Verfügungen; Praxis; EL-Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 70 (9C_764/2020) | Regeste Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3). | Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Beschwerde; Vertrag; Spitalliste; Anspruch; Privat; Finanzierung; Krankenversicherung; Kantonsanteil; Swiss; Stationäre; Spitalfinanzierung; Spitäler; SwissDRG; Patient; Regel; Beschwerdegegnerin; Parteien; Leistungsauftrag; Grund; Stationären; Private; Staatsbeitragsvereinbarung; Leistungen |
147 V 312 (9C_215/2020) | Regeste Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV ; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). | Ergänzung; Beschwerde; Ergänzungsleistung; Behinderung; Ergänzungsleistungen; Kanton; Behinderungskosten; Krankheits; Beschwerdeführerin; Pflege; Entscheid; Recht; Kindes; Vergütung; Betreuung; Gallen; Sozialversicherung; Urteil; Über; Gesetzgeber; Verordnung; Vergütet; Kantons; Bundesgesetz; Regel; Kindern; Kinderkrippe; Ausgaben; Kindern; Sozialhilfe |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3194/2019 | Zulassung von Spitälern (HSM) | Beschwerde; Leistung; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Spital; -act; Recht; Zuordnung; Bundes; Bereich; Pankreasresektion; Recht; Fallzahl; B-act; Fallzahlen; Beschluss; Standort; Leistungsauftrag; Hochspezialisierte; Zuteilung; Kanton; Bundesverwaltungsgericht; Thurgau; Verfügung; Bringe; Beschlussorgan; Bedarfs; Planung; Hochspezialisierten; Zuordnungsbeschluss |
C-1313/2019 | Zulassung von Spitälern (HSM) | Beschwerde; Leistung; Deführerin; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; -act; Bereich; Spital; Vorinstanz; Fallzahl; Oesophagus; Fallzahlen; Beschluss; Bundes; Oesophagusresektion; B-act; Mindestfallzahl; Bringe; Mindestfallzahlen; Forschung; Berücksichtig; Wirtschaftlichkeit; Leistungsauftrag; Hochspezialisiert; Hochspezialisierte; Recht; Verfahren; Qualität; Leistungserbringer |