Art. 39 Esercizio dei diritti politici
1 La Confederazione disciplina l’esercizio dei diritti politici in materia federale e i Cantoni in materia cantonale e comunale.
2 I diritti politici si esercitano nel luogo di domicilio. La Confederazione e i Cantoni possono prevedere eccezioni.
3 Nessuno può esercitare i diritti politici in più di un Cantone.
4 I Cantoni possono prevedere che i neodomiciliati esercitino il diritto di voto in materia cantonale e comunale soltanto dopo un termine d’attesa che non può superare tre mesi.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY120040 | vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner) | Beklagten; Unterhalt; Vorinstanz; Kinde; Kinder; Klägers; Berufung; änderung; Abänderung; Einkommen; Beschluss; Dispositivziffer; Konkurs; Unterhaltsbeiträge; Tochter; Adresse; Urteil; Recht; Rich; Zürich; Betrag; Kinderrente; Monatlich; Partei; Parteien; Scheidungsverfahren; Verfahren; Scheidungsverfahrens |
SG | BV 2017/11 | Entscheid Art. 23 ff. BVG. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger berufsvorsorgerechtlich zu versichern, zumal dieser einen auf weniger als drei Monate befristeten Einsatzvertrag abgeschlossen hatte. Der Geltungsbereich des anwendbaren GAV erstreckt sich nicht auf die Beklagte, weshalb sie den Kläger auch trotz seiner Unterhaltspflicht nicht versichern musste. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2019, BV 2017/11). | Kläger; Einsatz; Vorsorge; Klagte; Beklagte; Arbeitgeber; Versicherung; Einsatzvertrag; Arbeitnehmer; Berufliche; Arbeitgeberin; Beklagten; Obligatorisch; Gelten; Personalverleih; Monate; Gegenüber; Anspruch; Jedoch; Befristet; Bestimmung; Geltend; Vorliegend; Einsatzbetrieb; Beruflichen; Invalidenrente; Obligatorische; Verfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | BV 2017/11 | Entscheid Art. 23 ff. BVG. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger berufsvorsorgerechtlich zu versichern, zumal dieser einen auf weniger als drei Monate befristeten Einsatzvertrag abgeschlossen hatte. Der Geltungsbereich des anwendbaren GAV erstreckt sich nicht auf die Beklagte, weshalb sie den Kläger auch trotz seiner Unterhaltspflicht nicht versichern musste. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2019, BV 2017/11). | Einsatz; Vorsorge; Arbeitgeber; Versicherung; Einsatzvertrag; Klagte; Arbeitnehmer; Arbeitgeberin; Berufliche; Beklagten;Obligatorisch; Personalverleih; Stadt; Trete; Recht; Anspruch; Recht; Befristet; Klage; Beruflichen; Einsatzbetrieb; Invalidenrente; Bestimmungen; Verfahren; Obligatorische; Befristete; Vorsorgeeinrichtung; Kanton |
SG | B 2005/20 | Entscheid Ausländerrecht, Familiennachzug (Art. 8 EMRK, SR 0.101, Art. 13 Abs. 1 BV, | Beschwerde; Familie; Beschwerdeführer; Ausländer; Aufenthalt; Recht; Familiennachzug; Schweiz; Flüchtling; Ausländeramt; Aufenthaltsbewilligung; Ehefrau; Vorinstanz; Gesuch; Verwaltungsgericht; Ermessen; Staat; A-U; Beschwerdeführers; Wohnung; Anwesenheit; Hinweis; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Erwerbstätigkeit; Bewilligung; Selbständige; Polizeidepartement |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 I 259 (1C_495/2017) | Art. 8, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem reinen Majorzverfahren. Ausführungen zum Verfahren für die Wahl des Grossen Rats des Kantons Graubünden (E. 3). Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit für das Verfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments (E. 4). Voraussetzungen für die Überprüfung von Bestimmungen einer Kantonsverfassung durch das Bundesgericht (E. 5). Die Grösse der schweizerischen Wohnbevölkerung als zulässiges Kriterium für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise (E. 6). Frage der Zulässigkeit von Sitzgarantien für Wahlkreise mit zu geringer Bevölkerungszahl (E. 7). Voraussetzungen, unter denen ein reines Majorzverfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist (E. 8). | Wahlkreis; Wahlkreise; Kanton; Majorz; Stimm; Bundes; Parlament; Graubünden; Sitze; Kantons; Wohnbevölkerung; Person; Politisch; Politische; Parlaments; Personen; Wahlkreisen; Gemeinde; Bundesgericht; Politischen; Verteilung; Verfassung; Schweizerischen; Recht; Verfahren; Bevölkerung; Stimme; Majorzwahlverfahren; über |
143 I 211 (1C_88/2017) | Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 und Art. 191c BV; Verfahren für die Wahl von Solothurner Amtsgerichtspräsidenten. Falls keine Demission eines solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten vorliegt, sind gemäss kantonalem Recht im ersten Wahlgang der Wiederwahl nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Amtierende Richter können deshalb auf eine gewisse Stabilität vertrauen. Dies dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar, zumal eine Abwahl möglich bleibt (E. 3). | Kanton; Amtsgerichtspräsidenten; Solothurn; Beschwerde; Richter; Bundes; Wahlgang; Unabhängigkeit; Recht; Kantons; Wiederwahl; Beschwerdeführer; Richterliche; Wahlverfahren; Hende; Demokratische; Hinweis; Politischen; Stelleninhaber; Richterlichen; Gewählt; Verfassung; Entscheid; Hinweisen; Abstimmungsfreiheit; Kantone; KV/SO; Gesetzes; Wyssmann; Urteil |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-5083/2019 | Rente | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Urteil; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Verfügung; Höhe; Einspracheentscheid; BVGer; Verfahren; Rechtskraft; Vorakten; Dossier; Partei; Anspruch; Altersrente; Parteien; Rechtskräftig; Nichtig; Materiell; Monatlich; Betrag; Entscheid; Formell; Materielle; Rentennachzahlung; Dispositiv; Verfügt; Bezug |
A-5189/2017 | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Richtung; Beschwerde; Arbeitgeber; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Auffangeinrichtung; Vorinstanz; Beitrags; Urteil; Beiträge; Bundes; Betreibung; Verzug; Vorsorge; Höhe; Verzugszins; Arbeitgeberin; Verfügung; Beweis; Vorsorgeeinrichtung; BVGer; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Forderung; Beitragsverfügung; Angefochten; Arbeitnehmer; Liegenden; Vorliegende |