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Obligationenrecht (OR)

Art. 388 OR vom 2023

Art. 388 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 388 Honorars

1 Ein Honorar an den Verlaggeber gilt als vereinbart, wenn nach den Umständen die Überlassung des Werkes nur gegen ein Honorar zu erwarten war.

2 Die Grösse desselben bestimmt der Richter auf das Gutachten von Sachverständigen.

3 Hat der Verleger das Recht zu mehreren Auflagen, so wird vermutet, dass für jede folgende von ihm veranstaltete Auflage dieselben Honorar- und übrigen Vertragsbedingungen gelten, wie für die erste Auflage.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 388 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170211ForderungVerlag; Recht; Parteien; Honorar; Beklagten; Vertrag; Auskunft; Vertrags; Klage; Sachverhalt; Höhe; Parteientschädigung; Handelsgericht; Bundesgericht; Vertreten; E-Mail; Rechtsbegehren; Verlags; Replik; Klägers; Abzuweisen; Verpflichten; Sachverhalts; Gerichtsgebühr; Diesbezüglich; Klägerischen; Beschwerde; Entschädigung; Urteil

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2013.50Mesures provisionnelles (art. 388 CPP).Dossier; Recours; Provisionnelles; Mesure; Intégral; Auditions; Confédération; Mesures; Procédure; Ministère; Requérant; Accès; Prévenu; Public; Requête; Prochaine; Avant; Demande; être; Refusé; Pièces; Prochaines; Procédure; Pénal; Fédéral; accès; Droit; Ordonnance; Frais
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