E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 386SCC from 2023

Art. 386 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 386 C. Protection of privacy

1 The residential or nursing institution shall protect the privacy of a person lacking capacity of judgement and where possible encourage contacts with persons outside the institution.

2 If no one outside the institution expresses an interest in the client, the residential or nursing institution shall notify the adult protection authority.

3 The freedom to choose one's doctor shall be respected unless there is good cause for not doing so.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 386 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ150037ErwachsenenschutzmassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beistand; Klinik; Winterthur; Beistandschaft; Recht; Massnahme; Beschwerdeführers; Griff; Bezirk; Finanziell; Recht; Einkommen; Vormundschaftsbehörde; Entscheid; Andelfingen; Finanzielle; Paranoid; Unterstützung; Beiständin; Finanziellen; Angelegenheiten; Wohnung; Zugriff; Massnahmen; ärztlich
ZHNQ120057vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 386 Abs. 2 ZGBBerufung; Berufungskläger; Beschwerde; Beschluss; Sozialbehörde; Entscheid; Rechtsmittel; Bezirksrat; Winterthur; Eingabe; Kantons; Bundesgericht; Beantragt; Mitteilung; Frist; Gericht; Empfangsschein; Sendung; Beschloss; Verfahren; Berufungsklägers; Winterthur; Obergericht; Oberrichter; Massnahme; Verspätet; Rechtsanwältin
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2011/60Entscheid Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Eine kombinierte Beiratschaft kann angeordnet werden, wenn sowohl ein Verbeiratungsgrund als auch eine dauernde Schutzbedürftigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht gegeben ist. Die Verbeiratung umfasst die Mitwirkung in den gesetzlich vorgesehenen Geschäften sowie die Vermögensverwaltung, jedoch nicht die Einkommensverwaltung. Beirat; Beirats; Beiratschaft; Schutz; Massnahme; Gutachten; Vermögens; Verbeiratung; Verwaltung; Geisteskrankheit; Fähig; Finanziell; Störung; Kombinierte; Finanzielle; Person; Angelegenheiten; Verhandlung; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Klägers; Amtsarzt; Begutachtung; Vormundschaftliche; Mehrfamilienhaus; Spanien; Finanziellen; Mitwirkung; Vorinstanz
SGV-2011/7Entscheid Art. 397a Abs. 1 ZGB (SR 210). Die Annahme des Einweisungsgrundes der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche im juristischen Sinne setzt voraus, dass entsprechende Störungszeichen für einen juristischen Laien erkennbar sind. Ungewöhnliche Verhaltensweisen, welche noch nicht als solche Störung erscheinen, reichen dazu nicht aus. Störung; Geisteskrankheit; Juristisch; Geistesschwäche; Psychische; Juristische; Einweisung; Fürsorgerische; Freiheitsentziehung; Juristischen; Vorsorglich; Sinne; Störungen; Arbeite; Vorsorgliche; Zeitpunkt; Klage; Verwaltungsrekurskommission; Besonnene; Verhalten; Medizinischen; Schwellenwert; Manische; Rückbehaltungsverfügung; Hinreichend; Episode; Klägers; Abgekürzt:; Einweisungsverfügungen; Gesetzes
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 113 (5A_342/2009)Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3). Vermögens; Beschwerde; Beirat; Beschwerdeführer; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Kapital; Grundstück; Zusammenhang; Grundstücke; Kantonsgericht; Verwaltung; Schaden; Recht; Lebens; Wertschriften; Urteil; Geschäft; Amtspflicht; Vermögensverwaltung; Beiratschaft; Kapitalverzehr; Wertschriftenvermögen; Ehemann; Verwaltungsbeiratschaft; Bezirksgericht; Zeitpunkt; Übrigen
124 III 341Eintragung eines Grundstückkaufs im Grundbuch; Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 Abs. 3 ZGB; Art. 26 Abs. 2 GBV). Die Abklärung der Handlungsfähigkeit obliegt vorab der Urkundsperson. Der Grundbuchverwalter hat die Urteilsunfähigkeit des Verfügenden nur dann zu prüfen, wenn diese manifest ist, d.h. wenn sie sofort in die Augen springt oder der Schluss auf sicherem Wissen gründet (E. 2c/bb; Präzisierung der Rechtsprechung). Grundbuch; Urteil; Grundbuchverwalter; Handlungs; Handlungsfähigkeit; Urteilsfähigkeit; Anmeldung; Eintrag; Beschwerde; Recht; Eintragung; Entscheid; Obergericht; Partei; Notar; Verfügende; Prüfen; Grundbuchführer; Grundbuchamt; Urkundsperson; Urteilsunfähigkeit; Verkäufer; Verfügung; Verfahren; Gründet; Verfügenden; Beurkundung; Prüfen; Habe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter BreitschmidBasler Kommentar, Basel1999
Bernhard Schnyder, Erwin MurerBerner Kommentar, Bern1984
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz