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Code civil suisse (CC)

Art. 385 CC de 2023

Art. 385 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 385 III. Intervention de l’autorité de protection de l’adulte

1 La personne concernée ou l’un de ses proches peut, en tout temps, en appeler par écrit ? l’autorité de protection de l’adulte au siège de l’institution contre la mesure limitant la liberté de mouvement.

2 Si l’autorité de protection de l’adulte constate que la mesure n’est pas conforme ? la loi, elle la modifie, la lève, ou ordonne une autre mesure. Si nécessaire, elle en informe l’autorité de surveillance de l’institution.

3 Toute requête sollicitant une décision de l’autorité de protection de l’adulte doit lui être transmise immédiatement.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 385 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 30/2015/12 Art. 439 ZGB; Art. 57a Abs. 2 JG. Fürsorgerische Unterbringung; örtliche Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Beschwerde; Zuständigkeit; Zuständig; Kanton; Schaffhausen; Entscheid; Kantons; Entlassung; örtlich; Unterbringung; örtliche; Gericht; Gerichtliche; Person; Erwachsenenschutz; Behandlung; Wohnsitz; Beschwerdeinstanz; Gerichtlichen; Recht; Leitung; ärztlichen; Interkantonal; Kompetenz; Negative; Fürsorgerische; Empfehlungen; Bezirksgericht; Unterbringungseinrichtung; Kompetenzkonflikt
LUS 12 412Art. 42quater Abs. 1 und 2 IVG; Art. 39b IVV. Die Anspruchsvoraussetzungen für den mit der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, eingeführten Assistenzbeitrag unterscheiden sich wesentlich von jenen im Pilotversuch "Assistenzbudget". Einschränkungen ergeben sich namentlich im Hinblick auf Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit; insoweit kommt dem Bundesrat Regelungskompetenz zu. Das Kriterium "Führen eines eigenen Haushalts" gemäss Art. 39b lit. a IVV entspricht der Intention von Gesetz- und Verordnungsgeber, wonach für den Bezug eines Assistenzbeitrags ein gewisses Mindestmass an Handlungsfähigkeit und entsprechender Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der versicherten Person vorausgesetzt wird. Die Führung eines eigenen Haushalts besteht dabei nicht bloss in der räumlichen Abtrennung eines eigenen Wohnbereichs. Vielmehr umfasst der Begriff der Haushaltsführung grundsätzlich auch die Besorgung verschiedenster mit einer selbst bewohnten Wohnung zusammenhängenden Tätigkeiten wie Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege etc. sowie die entsprechende Planung und Organisation dieser Verrichtungen.Assistenzbeitrag; Beschwerdeführerin; Haushalt; Fähig; Eltern; Anspruch; Person; Haushalts; Quater; Handlungsfähigkeit; Personen; Pilotversuch; Hilflosenentschädigung; Wohnung; Assistenzbudget; Assistenzbeitrags; Anspruchs; Ausrichtung; Schränkte; Bundesrat; Voraussetzung; Selbstbestimmung; Hause; Eigenverantwortung; Anspruchsvoraussetzung; Schränkter; Kriterium; Erfüllt; Voraussetzungen; Führung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 04 86§ 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Beschwerde; Zeitpunkt; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Grundstück; Anspruch; Kaufvertrages; Vormundschaftsbehörde; Einkünfte; Gemeinderat; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Bedingung; Aufschiebend; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Leistung; Geschäft; Erteilt; Schloss; Einkommens; Bemessung; Rückwirkend; Werden
AGAGVE 2013 15AGVE - Archiv 2013 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 78 [...] 15 Angeordnete Nachbetreuung gemäss § 67l EG ZGB Während...Richt; Treuung; Betreuung; Nachbetreuung; Ungen; Angeordnet; Ständig; Person; Massnahme; Liengericht; Familiengericht; Unterbringung; Verwaltungsgericht; Neten; Regel; Zuständig; Entlassung; Angeordnete; Antrag; Ordneten; Schwerde; Beschwerde; Massnahmen; Ständigkeit; Anordnung; Sorgerischen; Ambulant
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal
138 V 23 (9C_727/2010)Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 1a Abs. 3 aELG (aufgehoben auf Ende 2007); Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 377 Abs. 1 und 2 ZGB; Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Bei Heim- oder Anstaltsbewohnern führt die Verlegung des nach Art. 25 Abs. 1 oder 2 ZGB abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen andern Kanton zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der EL-Behörden (E. 3). Wohnsitz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Ergänzungsleistung; Zivilrechtliche; Anstalt; Zivilrechtlichen; Person; Abgeleitete; Gemeinde; Sorge; Festsetzung; Auszahlung; Ergänzungsleistungsrechtlich; Elterliche; Gesetzgeber; Heimbewohner; Regelung; Ergänzungsleistungsrechtliche; Aufenthalt; Abgeleiteten; Entmündigte; Wortlaut; Beschwerde; Begründen; Unterstützung; Urteil; Mutter
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