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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 38 StReG vom 2023

Art. 38 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 38 Behördenauszug 2

1 Der Behördenauszug 2 vermittelt Zugang zu den Daten gemäss dem Behördenauszug 1 (Art. 37 Abs. 1), mit Ausnahme der elektronischen Kopien von Grundurteilen und von nachträglichen Entscheiden nach Artikel 22 Absatz 1.

2 Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird.

3 Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach den folgenden Regeln nicht mehr im Behördenauszug 2:

  • a. Grundurteile, die eine unbedingte oder eine nachträglich widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind:
  • 1. 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;
  • 2. 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren;
  • 3. 10 Jahre bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr;
  • 4. 10 Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG (1) .
  • b. Die Fristen nach Buchstabe a verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe oder eines bereits eingetragenen Freiheitsentzugs.
  • c. Grundurteile, die eine lebenslängliche Freiheitsstrafe enthalten, erscheinen bis zum Tod der betroffenen Person im Auszug.
  • d. Grundurteile, die eine nicht nachträglich widerrufene bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse gegen Erwachsene enthalten, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug.
  • e. Grundurteile, die einen nicht nachträglich widerrufenen bedingten oder teilbedingten Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG enthalten, erscheinen nach 7 Jahren nicht mehr im Auszug.
  • f. Grundurteile, die einen Schuldspruch unter Absehen von einer Bestrafung enthalten, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug.
  • g. Grundurteile, die eine stationäre Massnahme neben einer Strafe, eine stationäre Massnahme allein oder eine Massnahme, die nachträglich in eine stationäre Massnahme umgewandelt wurde, enthalten oder bei denen eine stationäre Massnahme erst nachträglich angeordnet wurde (Art. 65 StGB (2) ), erscheinen nicht mehr im Auszug nach:
  • 1. 15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 64 StGB;
  • 2. 10 Jahren bei geschlossener Unterbringung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG;
  • 3. 7 Jahren bei offener Unterbringung in einer Einrichtung oder bei Privatpersonen nach Artikel 15 Absatz 1 JStG.
  • h. Die Fristen nach Buchstabe g verlängern sich um die Dauer eines Strafrestes, unabhängig davon, ob Letzterer vollzogen wird oder nicht.
  • i. Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 63 StGB allein oder nur in Kombination mit einer in Buchstabe k genannten Massnahme enthalten, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug; vorbehalten bleibt Buchstabe g.
  • j. Grundurteile, die eine ambulante Behandlung nach Artikel 14 JStG enthalten, erscheinen nach 5 Jahren nicht mehr im Auszug, sofern eine Fristberechnung nach den Buchstaben a–h nicht möglich ist.
  • k. Grundurteile, die eine Friedensbürgschaft, ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG (3) , ein Fahrverbot oder einen Ausschluss aus der Armee nach Artikel 48 MStG allein enthalten, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug.
  • l. Wird im schweizerischen Exequaturentscheid zu einem ausländischen Grundurteil eine geringere Sanktion ausgesprochen, so ist für die Fristberechnung diese Sanktion massgebend.
  • m. Grundurteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4 StGB, Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG oder Artikel 16a Absatz 1 JStG oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten oder bei denen ein solches Verbot in einem nachträglichen Entscheid angeordnet wurde, erscheinen nach 10 Jahren nicht mehr im Auszug; sind die Fristen nach den Buchstaben a–l und n länger, so sind diese massgebend.
  • n. Grundurteile, die eine Landesverweisung enthalten, erscheinen so lange im Auszug, wie die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt ist; sind die Fristen nach Buchstaben a–m länger, so sind diese massgebend.
  • 4 Der Fristenlauf nach Absatz 3 beginnt:

  • a. bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstaben a, c–f und k: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;
  • b. bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstaben g, i und j: mit dem Tag, an dem die im Grundurteil angeordnete Massnahme aufgehoben wird, an dem die betroffene Person endgültig aus dieser Massnahme entlassen wird oder an dem auf deren Durchführung verzichtet wird (Art. 64 Abs. 3 und 64c Abs. 6 StGB); wird die im Grundurteil angeordnete Massnahme in eine stationäre Massnahme umgewandelt, so beginnt der Fristenlauf, wenn die zuletzt angeordnete stationäre Massnahme endet;
  • c. bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstabe m erster Teilsatz: mit dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist;
  • d. bei Grundurteilen nach Absatz 3 Buchstabe n: mit dem Tag, an dem die betroffene Person die Schweiz verlassen hat oder, sofern dieser nicht bekannt ist, mit dem Tag, an dem sie die Schweiz hätte verlassen müssen.
  • 5 Ergeht infolge einer Revision, einer Neubeurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens oder einer Wiederaufnahme ein neues Urteil oder ein neuer Entscheid, so wird der Fristenlauf so berechnet, als ob das neue Urteil oder der neue Entscheid bereits im Zeitpunkt des aufgehobenen Entscheides gefällt worden wäre.

    (1) SR 311.1
    (2) SR 311.0
    (3) SR 321.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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