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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 38 LwG vom 2024

Art. 38 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 38 4. Abschnitt: Marktstützung Zulage für verkäste Milch

1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten.

2 Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen. (1)

3 Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen. (2)

(1) Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3939; BBl 2017 4351).
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 6095; BBl 2006 6337). Fassung gemäss Anhang 2 des BB vom 15. Dez. 2017 (Ausfuhrwettbewerb und Ausfuhrsubventionen), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3939; BBl 2017 4351).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2305/2013Milch, Milchprodukte, Speiseöle und -fetteMilch; Mascarpone; Beschwerde; Verkäsung; Käse; Verkäsungszulage; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Zulage; Verarbeite; Verarbeitet; Vorinstanz; Verkäsungszulagen; Recht; Verarbeitete; Bundes; Käseproduktion; Zulagen; Zugekauft; Rahm; Botschaft; Rahms; Agrarpolitik; Kilogramm; Zahlt; Bundesverwaltungsgericht; Zugekaufte; Verkauft; Verarbeitung
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