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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 38 IPRG vom 2023

Art. 38 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 38 2. Namensänderung

1 Für eine Namensänderung sind die schweizerischen Behörden am Wohnsitz des Gesuchstellers zuständig.

2 Ein Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz kann bei der Behörde seines Heimatkantons eine Namensänderung verlangen.

3 Voraussetzungen und Wirkungen der Namensänderung unterstehen schweizerischem Recht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 38 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT190001NamensänderungNamens; Berufung; Berufungsklägerin; änderung; Namensänderung; Berufungsklägerinnen; Recht; Schweiz; Entscheid; Familie; Blatt; Vorinstanz; Kanton; Familien; Kantons; Familienname; Gemeindeamt; Verfahren; Vorliegen; Zusatz; Verfügung; Achtenswert; Schweizer; Gemachte; Familiennamen; Achtenswerte; Beantragt; Beantragte; Vorliegenden; Bezug
ZHNT180001Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz- und des Innern des Kantons Zürich vom 9. Januar 2018 (2017-987/EV)Berufung; Berufungskläger; Namens; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Namensänderung; Kanton; Kantons; Gesuch; Erwägung; Schweiz; Gemeindeamt; Gungen; Verfahren; Rekurs; Nachteile; Angefochten; Erwägungen; Grundsatz; Berufungsklägers; Angefochtene; Verfügung; Direktion; Erstinstanz; Achtenswerte; Behörde; Angefochtenen; Vorbringen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 168 (5A_712/2009)Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 ZGB; Art. 23 Abs. 2 und Art. 37 IPRG; Art. 8 und 14 EMRK; Namensänderung eines Ehegatten. Gesuch einer Doppelbürgerin, welche anstelle des mit der Heirat erworbenen Familiennamens nach den Namensregeln von Sri Lanka einzig den Vornamen des Ehemannes als Nachnamen führen will (E. 3). Namens; Beschwerde; Familie; Beschwerdeführerin; Recht; Familienname; Ehemannes; Namensänderung; Familiennamen; Vorname; Ehegatte; Nachname; Obergericht; Ehegatten; Urteil; Vornamen; Ma; Europäische; Gerichtshof; Lanka; Familiennamens; Nachnamen; Menschenrechte; Gesuch; Staat; Schweiz; Bundesgericht; Kantons
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