Art. 38 Erwerbstätigkeit
1 Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt sind.
2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.
3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstaben a und b erfüllt sind.
4 Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 I 83 (1C_337/2019) | Art. 37, 38 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 BV , § § 39, 59 und 64 KV/BS , Art. 11-13 BüG ; abstrakte Normenkontrolle: verletzt eine kantonale Vermutungsregel bei der Prüfung eines Kriteriums der ordentlichen Einbürgerung die Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden? Eintreten (E. 1). Autonomie der basel-städtischen Bürgergemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung (E. 2). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 3). | Recht; Bürger; Kanton; Gemeinde; Bundes; Einbürgerung; Bürgergemeinde; Beschwerde; Recht; Bürgergemeinden; Rechtlich; Autonomie; Stadt; Verfassung; Bundesgericht; Kantonale; Bürgerrecht; Verfassungs; Schweiz; BüRG/BS; Basel-Stadt; Kompetenz; Kantons; Gemeinden; Beschwerdeführerinnen; Einbürgerungsvoraussetzung; Integration; Vermutung; Bundesrecht; Bewerber |