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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 37b LIFD dal 2023

Art. 37b Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 37b (1) Utili di liquidazione

1 In caso di cessazione definitiva dell’attivit? lucrativa indipendente dopo il compimento dei 55 anni o per incapacit? di esercitare tale attivit? in seguito a invalidit? , le riserve occulte realizzate nel corso degli ultimi due esercizi sono sommate e imposte congiuntamente, ma separatamente dagli altri redditi. I contributi di riscatto conformemente all’articolo 33 capoverso 1 lettera d sono deducibili. Se non vengono effettuati simili riscatti, l’imposta sull’importo delle riserve occulte realizzate per il quale il contribuente giustifica l’ammissibilit? di un riscatto secondo l’articolo 33 capoverso 1 lettera d è calcolata su un quinto della tariffa di cui all’articolo 36. Per la determinazione dell’aliquota applicabile all’importo restante delle riserve occulte realizzate è determinante un quinto di questo importo restante, ma in ogni caso è riscossa un’imposta a un’aliquota del 2 per cento almeno.

2 Il capoverso 1 si applica parimenti al coniuge superstite, agli altri eredi e ai legatari purché non continuino l’impresa esercitata dal defunto; il conteggio fiscale avviene il più tardi cinque anni civili dopo la fine dell’anno in cui è deceduto l’ereditando.

(1) Introdotto dal n. II 2 della L del 23 mar. 2007 sulla riforma II dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 2008 2893; FF 2005 4241).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37b Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2014.19Staats- und Bundessteuer 2010Liquidation; Rekurrent; Rekurrenten; Begründet; Selbständig; Erwerbstätigkeit; Betrag; Jahresrechnung; Geschäftsmässig; Begründete; Steuerrecht; Bilanz; Angefangene; Zeitpunkt; Richner; Rechnung; Selbständigen; Reserven; Aktiven; Handelsbilanz; Veranlagung; Grundsatz; Steuerrecht; Veranlagungsbehörde; Stillen; Rekurs; Hintergr; Jahresgewinn; Ersichtlich
LU7W 13 9 / 7W 13 10Überführung von landwirtschaftlichen Grundstücken in das Privatvermögen. Der steuerrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks ist im Einklang mit dem bäuerlichen Bodenrecht zu konkretisieren (E. 1.3). Unterstehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem BGBB, sind sie ungeachtet ihrer Zonenzugehörigkeit als land- oder forstwirtschaftlich zu betrachten, so dass der Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten der Einkommenssteuer zugerechnet wird. Dies gilt auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht in Nutzungszonen aufgeteilt sind und die Baureife fehlt (E. 1.3.3 und 1.4). Bedeutung des Feststellungsentscheids der Dienststelle lawa (E. 1.3.4). Vorliegend ist die Methode der buchmässigen Einzelbehandlung von Gebäuden und Boden massgeblich (E. 2). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist die Fortführung der bisherigen Nutzung zu berücksichtigen (E. 3).Grundstück; Steuer; Überführung; Gebäude; Abschreibung; Grundstücke; Geschäft; Verkehrswert; Abschreibungen; Landwirtschaftlich; Grundstücks; Landwirtschaftliche; Beschwerdeführer; Bewertung; Forst; Forstwirtschaftlich; Gebäuden; Forstwirtschaftliche; Steuerlich; Veräusserung; Privatvermögen; Landwirtschaftlichen; Rechnung; Bauzone; Dienststelle; Geschäftsvermögen; Liquidationsgewinn; Veranlagung; Zeitpunkt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/275Entscheid Direkte Bundessteuer, Jahressteuer auf Liquidationsgewinn, fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge; Art. 37b DBG.Gibt der selbständig Erwerbstätige seine Tätigkeit im Alter von 79 Jahren definitiv auf, könnte er im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe weder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beitreten noch Einkaufsbeiträge in eine solche Einrichtung einzahlen. Deshalb besteht kein Raum für eine privilegierte Besteuerung im Sinn von Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG. Ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 65., aber vor dem 70. Altersjahr aufgibt, kann offen bleiben (Verwaltungsgericht, Vorsorge; Einkauf; Alter; Fiktive; Berufliche; Beschwerde; Selbstständig; Fiktiven; Steuer; Einkaufs; Liquidation; Altersjahr; Beruflichen; Liquidationsgewinn; Besteuerung; Erwerbstätigkeit; Vorsorge; Einkäufe; Säule; Stille; Erwerbende; Beschwerdeführer; Reserven; Selbstständige; Höhe; Berechnung; Steuerlich; Zeitpunkt; Stillen; Realisiert
SGB 2014/4Urteil Geschäftsvermögen, Art. 31 Abs. 2 StG, Art. 8 Abs. 2 StHG.Vom Steuerpflichtigen selber geschaffene immaterielle Güter stellen gewöhnlich Geschäftsvermögen dar. Der über dem Einkommenssteuerwert liegende Verkaufserlös stellt demzufolge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht steuerfreien Kapitalgewinn dar (Verwaltungsgericht, B 2014/4).Entscheid vom 21. Oktober 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch A.B.gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,GegenstandKantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2010)Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Beschwerde; Beschwerdeführer; Marke; Marken; Alpha; Erwerb; Rechnung; Selbständig; Beschwerdeführers; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Beta" Recht; Alpha" Kapitalgewinn; Ersichtlich; Verwaltung; Vermögens; Beta" Veräusserung; Zusammenhang; Privat; Steuerbar; Selbständigen; Einkommen; Geschäftsvermögen; Steuerbare; Private; Entwicklung
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