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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 37b DBG vom 2023

Art. 37b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 37b (1) Liquidationsgewinne

1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.

2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

(1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2014.19Staats- und Bundessteuer 2010Liquidation; Rekurrent; Rekurrenten; Begründet; Selbständig; Erwerbstätigkeit; Betrag; Jahresrechnung; Geschäftsmässig; Begründete; Steuerrecht; Bilanz; Angefangene; Zeitpunkt; Richner; Rechnung; Selbständigen; Reserven; Aktiven; Handelsbilanz; Veranlagung; Grundsatz; Steuerrecht; Veranlagungsbehörde; Stillen; Rekurs; Hintergr; Jahresgewinn; Ersichtlich
LU7W 13 9 / 7W 13 10Überführung von landwirtschaftlichen Grundstücken in das Privatvermögen. Der steuerrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks ist im Einklang mit dem bäuerlichen Bodenrecht zu konkretisieren (E. 1.3). Unterstehen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem BGBB, sind sie ungeachtet ihrer Zonenzugehörigkeit als land- oder forstwirtschaftlich zu betrachten, so dass der Gewinn nur bis zur Höhe der Anlagekosten der Einkommenssteuer zugerechnet wird. Dies gilt auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht in Nutzungszonen aufgeteilt sind und die Baureife fehlt (E. 1.3.3 und 1.4). Bedeutung des Feststellungsentscheids der Dienststelle lawa (E. 1.3.4). Vorliegend ist die Methode der buchmässigen Einzelbehandlung von Gebäuden und Boden massgeblich (E. 2). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist die Fortführung der bisherigen Nutzung zu berücksichtigen (E. 3).Grundstück; Steuer; Überführung; Gebäude; Abschreibung; Grundstücke; Geschäft; Verkehrswert; Abschreibungen; Landwirtschaftlich; Grundstücks; Landwirtschaftliche; Beschwerdeführer; Bewertung; Forst; Forstwirtschaftlich; Gebäuden; Forstwirtschaftliche; Steuerlich; Veräusserung; Privatvermögen; Landwirtschaftlichen; Rechnung; Bauzone; Dienststelle; Geschäftsvermögen; Liquidationsgewinn; Veranlagung; Zeitpunkt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/275Entscheid Direkte Bundessteuer, Jahressteuer auf Liquidationsgewinn, fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge; Art. 37b DBG.Gibt der selbständig Erwerbstätige seine Tätigkeit im Alter von 79 Jahren definitiv auf, könnte er im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe weder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beitreten noch Einkaufsbeiträge in eine solche Einrichtung einzahlen. Deshalb besteht kein Raum für eine privilegierte Besteuerung im Sinn von Art. 37b Abs. 1 Satz 3 DBG. Ob dies auch dann gilt, wenn der Steuerpflichtige die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem 65., aber vor dem 70. Altersjahr aufgibt, kann offen bleiben (Verwaltungsgericht, Vorsorge; Einkauf; Alter; Fiktive; Berufliche; Beschwerde; Selbstständig; Fiktiven; Steuer; Einkaufs; Liquidation; Altersjahr; Beruflichen; Liquidationsgewinn; Besteuerung; Erwerbstätigkeit; Vorsorge; Einkäufe; Säule; Stille; Erwerbende; Beschwerdeführer; Reserven; Selbstständige; Höhe; Berechnung; Steuerlich; Zeitpunkt; Stillen; Realisiert
SGB 2014/4Urteil Geschäftsvermögen, Art. 31 Abs. 2 StG, Art. 8 Abs. 2 StHG.Vom Steuerpflichtigen selber geschaffene immaterielle Güter stellen gewöhnlich Geschäftsvermögen dar. Der über dem Einkommenssteuerwert liegende Verkaufserlös stellt demzufolge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht steuerfreien Kapitalgewinn dar (Verwaltungsgericht, B 2014/4).Entscheid vom 21. Oktober 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch A.B.gegenVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,undKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,GegenstandKantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2010)Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Beschwerde; Beschwerdeführer; Marke; Marken; Alpha; Erwerb; Rechnung; Selbständig; Beschwerdeführers; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Beta" Recht; Alpha" Kapitalgewinn; Ersichtlich; Verwaltung; Vermögens; Beta" Veräusserung; Zusammenhang; Privat; Steuerbar; Selbständigen; Einkommen; Geschäftsvermögen; Steuerbare; Private; Entwicklung
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