Art. 377 Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb
1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.
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3 Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.
4 Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.
5 Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 Ia 414 | Art. 4 BV; Zahlung von Auslagen aus dem Verdienstanteil. Die Verfügung, während des Freiheitsentzuges aus dem Sperrkonto eines Gefangenen eine Auslage zu bezahlen, bedarf gemäss Art. 377 Abs. 2 StGB einer entsprechenden Vorschrift in der Anstaltsverordnung. | Verdienstanteil; Verordnung; Sperrkonto; Vorschrift; Gefangene; Zahnärztliche; Ausgabe; Auslage; Verwendung; Freiheit; Gefangenen; Verfügung; Brille; Auslagen; Ausgaben; Verdienstanteils; Entlassung; Verwendet; Arbeit; Vorinstanz; Hilfsmittel; Dienen; Kostentragung; Verdienstanteil; Beschwerde; Justiz; Freiheitsentzuges; Anstaltsverordnung; Brillen |
102 Ib 254 | Art. 376 und 377 StGB. Verdienstanteil. Auslagen, die ein Häftling durch Disziplinarvergehen verschuldet, dürfen in beschränktem Umfange aus seinem Verdienstanteil gedeckt werden. | Verdienstanteil; Häftling; Anstalt; Peculium; Regensdorf; Guthaben; Anstalt; Arbeit; Auslagen; Verdienstanteils; Auslagen; Kantons; Justizdirektion; Beschwerde; Hinweis; Kantonale; Kommission; Betrag; Bundesgericht; Forderungen; Arbeitsleistung; Entlassung; Dient; Deckung; Verschuldet; Gutzuschreiben; Zwecken; Verordnung |