E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 377 StGB vom 2023

Art. 377 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 377 Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb

1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.

2 Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:

  • a. Frauen;
  • b. Gefangene bestimmter Altersgruppen;
  • c. Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;
  • d. Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.
  • 3 Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.

    4 Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.

    5 Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    103 Ia 414Art. 4 BV; Zahlung von Auslagen aus dem Verdienstanteil. Die Verfügung, während des Freiheitsentzuges aus dem Sperrkonto eines Gefangenen eine Auslage zu bezahlen, bedarf gemäss Art. 377 Abs. 2 StGB einer entsprechenden Vorschrift in der Anstaltsverordnung.
    Verdienstanteil; Verordnung; Sperrkonto; Vorschrift; Gefangene; Zahnärztliche; Ausgabe; Auslage; Verwendung; Freiheit; Gefangenen; Verfügung; Brille; Auslagen; Ausgaben; Verdienstanteils; Entlassung; Verwendet; Arbeit; Vorinstanz; Hilfsmittel; Dienen; Kostentragung; Verdienstanteil; Beschwerde; Justiz; Freiheitsentzuges; Anstaltsverordnung; Brillen
    102 Ib 254Art. 376 und 377 StGB. Verdienstanteil. Auslagen, die ein Häftling durch Disziplinarvergehen verschuldet, dürfen in beschränktem Umfange aus seinem Verdienstanteil gedeckt werden. Verdienstanteil; Häftling; Anstalt; Peculium; Regensdorf; Guthaben; Anstalt; Arbeit; Auslagen; Verdienstanteils; Auslagen; Kantons; Justizdirektion; Beschwerde; Hinweis; Kantonale; Kommission; Betrag; Bundesgericht; Forderungen; Arbeitsleistung; Entlassung; Dient; Deckung; Verschuldet; Gutzuschreiben; Zwecken; Verordnung
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz