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Code pénal suisse (CPS)

Art. 376 CPS de 2023

Art. 376 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 376 4. Assistance de probation

1 Les cantons organisent l’assistance de probation. Ils peuvent confier cette tâche ? des associations privées.

2 L’assistance de probation incombe en règle générale au canton dans lequel la personne prise en charge a son domicile.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2015.59 (AG.2015.581)ZelleinschlussRekurrent; Rekurs; Cannabis; Konsum; Entscheid; Rekurrenten; Zelle; Bässlergut; Verfügung; Positiv; Recht; Verwaltung; Positive; Verfahren; Angefochten; Vollzug; Angefochtenen; Basel; Justiz; Erhoben; Kanton; Cannabis-Konsum; Resp; Gebühr; Vollzug; Werden; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Basel-Stadt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 IV 231Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 376 f. StGB; Umwandlung der Busse in Haft, schuldlose Nichtbezahlung, Verdienstanteil. Ist dem Strafgefangenen die Zahlung der Busse aus dem frei verfügbaren Teil des Pekuliums möglich und zumutbar, ist die Nichtbezahlung schuldhaft und verletzt die Umwandlung der Busse in Haft kein Bundesrecht (E. 3). Busse; Pekulium; Beschwerde; Gefangene; Beschwerdeführer; Umwandlung; Bezahlen; Gefangenen; Monatlich; Bezahlt; Pekuliums; Schuldlos; Verdienst; Vollzug; Arbeit; Freiheit; Vollzug; Sperrkonto; Anstalt; Bussen; Betrag; Bezahlen; Entlassung; Verdienstanteil; Zahlung; Dient; Recht; Urteil; Häftling
118 Ia 64Grundrechtliche Ansprüche an die Haftbedingungen in Strafvollzug und Untersuchungshaft (insbesondere persönliche Freiheit, Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 10 und Art. 14 EMRK). 1. Eintretensvoraussetzungen: Antrags- und Substantiierungserfordernis, Art. 90 Abs. 1 lit. a und b OG (E. 1b); zulässige Rügen, Art. 84 Abs. 1 lit. a-d OG (E. 1d); kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1e). 2. Grundsätzliche und allgemeine Erwägungen: Bedeutung der einschlägigen Resolutionen und Empfehlungen der Organe des Europarates betreffend die Behandlung von Gefangenen (E. 2a); bundesstaatliche Kompetenzordnung für die Regelung des straf- und strafprozessrechtlichen Freiheitsentzuges (E. 2b); Natur des abstrakten Normenkontrollverfahrens, Ermessensausübung im Falle der Anfechtung kantonaler Gefängnisverordnungen (E. 2c); Grundsätzliches über Zweck und Grenzen freiheitsbeschränkender Eingriffe während Untersuchungshaft und Strafvollzug (E. 2d). 3. Prüfung der grundrechtlichen Zulässigkeit einzelner Vorschriften der angefochtenen Gefängnisverordnung (E. 3): - Inventarisierung der persönlichen Habe (E. 3a); - persönliche Effekten in der Zelle (E. 3b); - Beschränkung und Entzug des Spazierganges als besondere Sicherungsmassnahme (E. 3c); - Mahlzeitenregelung (E. 3g); - Sonderkost (E. 3h); - Zulassung von Alkohol, Medikamenten, Drogen und Tabakwaren (E. 3i); - allgemeine Spaziergangsregelung (E. 3k); - Bezug von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften (E. 3l); - Fernsehkonsum (E. 3m); - Besuchsregelung (E. 3n-o); - Briefverkehr (E. 3p-q); - Einschränkungen des Bücher- und Zeitungsbezuges bzw. des Radio- und Fernsehempfanges als Disziplinarsanktion (E. 3r); - Disziplinarverfahren, richterliche Prüfung (E. 3s); - Entzug des Spazierganges während den ersten drei Tagen bei Arrest (E. 3t). 4. Zusammenfassendes Ergebnis (E. 4). Recht; Gefangene; Beschwerde; Gefangenen; Angefochten; Gefängnis; Bundes; Angefochtene; Freiheit; Recht; Spaziergang; Beschwerdeführer; Verfassungs; Rechtliche; Bundesgericht; Sicherheit; Untersuchungs; Erlass; Angefochtenen; Vollzug; Interesse; Besuch; Europarates; Einschränkung; Persönlichen; Briefverkehr
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