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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 375SCC from 2023

Art. 375 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 375 B. Exercise of the right to act as representative

SR 220The exercise of the right to act as representative is governed by the provisions of the Code of Obligations on agency contracts mutatis mutandis.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 375 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-04-45BevormundungRecht; Rufung; Berufung; Vormundschaft; Bezirksgericht; Schaftsbehörde; Landquart; Klinik; Expl; Schuss; Ausschuss; Vormundschaftsbehörde; Zirksgerichtsausschuss; Beschwerde; Bezirksgerichtsausschuss; Massnahme; Tonsgericht; Schaftliche; Zivilkammer; Verfahren; Krank; Wiesen; Mündigung; Gutachten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
100 Ib 113Veröffentlichung der Bevormundung. Art. 375 ZGB. Anfechtbarkeit dieser Massnahme beim Bundesgericht. Art. 97 und 44 lit. c OG. Die im Vormundschaftswesen getroffenen Verfügungen stützen sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 5 VwG. Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB kann daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 OG angefochten werden (Erw. 1). Die Veröffentlichung der Bevormundung unterliegt auch nicht der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Gericht; Vormundschaft; Verfügungen; Bunde; Bundes; Recht; Veröffentlichung; Bevormundung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vormundschaftsbehörde; Bundesgericht; Basel-Stadt; Berufung; Massnahme; Vormundschaftsbehörden; Vormundschaftswesen; Beschwerde; Entscheid; Gebiete; Getroffen; Focht; Rechtsmittel; Stützen; Aufsicht; Vollzug; Kantons; Angefochten; Verhältnisse
97 II 302Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB). Bedarf eine geistesschwache Person dauernd der Überwachung und der persönlichen Fürsorge, so genügt eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB nicht; in einem solchen Falle kommt nur die Vormundschaft in Frage. Berufung; Vormundschaft; Berufungskläger; Beirat; Massnahme; Schutz; Beiratschaft; Entmündigung; Genügen; Massnahmen; Fürsorge; Vormundschaftsbehörde; Über; Bieten; Bundesgericht; Ehefrau; Geistesschwäche; Vorliegenden; Obergericht; Unwahre; Angelegenheiten; Hilfe; Überwachung; Person; Falsche; Urteil; Vollkommen; Verhindern; Finanzielle
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