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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 372 StGB vom 2023

Art. 372 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 372 Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen 1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug

1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.

3 Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 372 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2022 488Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Juli 2022 (2022.SIDGS.340)
BESK 2022 326Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2021.119 (AG.2021.566)Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung HafterstehungsfähigkeitRekurrent; Vollzug; Vollzugs; Rekurrenten; Werden; Rekurs; Strafvollzug; Gemäss; Schwer; Hafterstehungsfähigkeit; Gesundheit; Verfügung; Stationär; Strafe; Person; Stationäre; Aufenthalt; Behandlung; ärztliche; Psychiatrische; Gesundheitliche; Vollzugsbehörde; September; Liegen; Massnahmen; Erfahre; Februar; Hafterstehungsunfähig; Seiner; Selbst
BSVD.2021.107 (AG.2021.421)VollzugsbefehlRekurrent; Urteil; Vollzug; Rekurs; Rekurrenten; Gemäss; Werden; Gerichts; Justizvollzug; Basel-Stadt; Vorliegend; Verwaltungsgericht; Urteile; Freiheitsstrafe; Worden; Stehenden; Massnahmen; Verfügung; Strafe; Lassen; Beschwerde; Bundesgericht; Abteilung; Kanton; Erwägungen; Einreise; Strafbefehl; Rechtsmittel; Vorliegende; Massnahmenvollzug
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 267 (6B_40/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 EMRK ; Art. 11 BV ; Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 KRK ; Art. 372 Abs. 1 und 3 StGB ; Art. 439 Abs. 2 StPO ; Strafvollzug, Vollzugsbefehl, Kindeswohl. Der Strafvollzug ist die zwingende gesetzliche Rechtsfolge der Straftat (E. 3.2.1).
Vollzug; Vollzugs; Kinder; Beschwerde; Recht; Vollzug; Beschwerdeführerin; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Kindes; Urteil; Person; Kindern; Mutter; Besuch; Vollzugsform; Kanton; Luzern; Rechte; Kindeswohl; Betreuung; Vorinstanz; Vollzugs; Grosshof; Rechtlich; Trennung; Kantons; Gesetzmässige
142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Stationäre; Freiheitsentzug; Anstalt; Stationären; Urteil; Haftanstalt; Verbundene; Sicherheitshaft; Therapeutisch; Therapeutische; HEER; Effektiv; Anordnung; Entscheid; Beschwerde; Schweiz; Gericht; Gerichtlich; Rechtskräftig; Effektive; Unterbringung; Vollzugs; Gerichtliche; Massnahmen; Rechtskräftigen; Massnahmeunterworfene; Bezirksgericht
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