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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 370 CCS dal 2023

Art. 370 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 370 Sezione seconda: Delle direttive del paziente A. Principio

1 Chi è capace di discernimento può, in direttive vincolanti, designare i provvedimenti medici ai quali accetta o rifiuta di essere sottoposto nel caso in cui divenga incapace di discernimento.

2 Egli può anche designare una persona fisica che discuta i provvedimenti medici con il medico curante e decida in suo nome nel caso in cui divenga incapace di discernimento. Può impartire istruzioni alla persona designata.

3 Può prendere disposizioni alternative per il caso in cui la persona designata non sia idonea a svolgere il compito, non accetti il mandato o lo disdica.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 370 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA220025Fürsorgerische Unterbringung und Beschwerde gegen ZwangsmedikationBeschwerde; Beschwerdeführerin; Handlung; Behandlung; Recht; Sorgerisch; Unterbringung; Fürsorgerisch; Person; Klinik; Fürsorgerische; Massnahme; Zwang; Prot; Unentgeltliche; Vorinstanz; Medikation; Gesuch; Gutachter; Störung; Zustand; Zwangsmedikation; Rechtspflege; Urteil; Patient; Medikamente; Krankheit; Psychische; Voraussetzung; Schutz
ZHPQ190053Errichtung einer BeistandschaftBeschwerde; Vertretung; Bezirksrat; Urteil; Beschwerdeführerin; Recht; Beistand; Person; Urteils; Beziehung; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Medizinischen; Partner; Entscheid; Ehegatte; Erwachsenen; Regelmässig; Unentgeltlich; Voraussetzung; Eltern; Verfahren; Bülach; Partei; Unentgeltliche; Urteilsunfähigkeit; Ehegatten; Bezirksrates; Belange; Voraussetzungen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2010/32Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). Alkohol; Vormundschaft; Entmündigung; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Alkoholkonsum; Vorinstanz; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Pirminsberg; Rebstein; Beistands; Kontakt; Schutz; Beistandschaft; Klage; Behandlung; Anhörung; Verhandlung; Fürsorge; Konsumiert; Antabus; Gefährde
SGV-2006/109Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Geistesschwäche; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Pirminsberg; Störung; Fürsorge; Beistand; Unentgeltliche; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; Fähig; Person; Zwang; Klage; Februar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
108 II 92Entmündigung wegen Misswirtschaft (Art. 370 ZGB). 1. Begriff der Misswirtschaft (E. 2). 2. Nicht jede Person, die öffentliche Unterstützung beansprucht, ist zu entmündigen; massgebend ist der Grund der Unterstützungsbedürftigkeit (E. 3c). 3. Eine vormundschaftsrechtliche Massnahme ist nicht nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu einschneidend ist, sondern auch dann, wenn das angestrebte Ziel nur mit einem stärkeren Eingriff erreicht werden kann (E. 4).
Vormundschaft; Berufung; Unterstützung; Berufungsklägerin; Misswirtschaft; Eingriff; Mündige; Dann; Verwaltung; Einkünfte; Person; Entmündigung; Erwägung; Schutz; Einkommen; Erwägungen; Verwaltungsbeirat; Vermögensverwaltung; Angeordnet; Vernünftig; Fürsorge; Erreicht; Mitwirkungs; Stärkeren; Berufungsklägerin; Urteil; Vormundschaftsrechtliche; Unterstützungsbedürftigkeit
88 II 405Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB. Langjähriges gewohnheitsmässiges Delinquieren stellt lasterhaften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB dar. Sind Grund und Voraussetzungen zu daheriger Bevormundung gegeben, so wird diese durch bereits bestehende strafrechtliche Vorbeugungsmassnahmen - bedingte Entlassung mit Schutzaufsicht, Androhung der Verwahrung - nicht überflüssig gemacht. Entmündigung; Bezirksrat; Bevormundung; Schutz; Vormundschaft; Urteil; Massnahme; Interdizend; Lasterhaft; Verwahrung; Interdizenden; Lebenswandel; Lasterhaften; Delinquieren; Schutzaufsicht; Freiheitsstrafe; Diebstahls; Massnahmen; Rechtliche; Kinder; Gefängnis; Elterliche; Obergericht; Vormundschaftsbehörde; Mündel; Freiheitsstrafen; Bevormundungsgr; Gewalt; Berufung
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