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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 37 URG vom 2022

Art. 37 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 37 Rechte der Sendeunternehmen

Das Sendeunternehmen hat das ausschliessliche Recht:

  • a. seine Sendung weiterzusenden;
  • b. seine Sendung wahrnehmbar zu machen;
  • c. seine Sendung auf Ton, Tonbild- oder Datenträger aufzunehmen und solche Aufnahmen zu vervielfältigen;
  • d. die Vervielfältigungsexemplare seiner Sendung anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
  • e. (1) seine Sendung mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
  • (1) Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 III 568 (4A_78/2007)Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Die Ausübung der Verbotsansprüche der Sendeunternehmen erfolgt gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG zwingend durch die Verwertungsgesellschaft (E. 4). Die Verwertungsgesellschaft muss die Verwertung nach festen Regeln besorgen, die im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif festgelegt werden; ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen (E. 5). Beschwerde; Recht; Verwertung; Schweiz; Sendeunternehmen; Programm; Beschwerdeführerin; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Rechte; Programme; Werke; Urheberrecht; Kabelnetz; Schutz; Tarif; Weitersendung; Rechteinhaber; Urheberrechts; Klage; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerinnen; Abkommen; Verbotsrecht; Leistungen; Individuell; Gesetzliche; Kabelnetze; Fürstentum; CBeebis

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1624/2018Urheberrecht Beschwerde; Tarif; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Urheber; Verwertungsgesellschaft; Verwertungsgesellschaften; Einnahmen; Schützt; Lemma; Urheberrecht; Geschützte; Werke; Beschluss; Vergütung; Partei; Meldung; SWISSPERFORM; Ziffer; Enthalte; Schutz; Urteil
    B-2346/2009UrheberrechtBeschwer; Beschwerde; Tarif; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verwertung; Beschwerdeführerinnen; Sendung; Vorinstanz; Urheber; Beschwerdegegner; Sendungen; Beschwerdegegnerin; Urheberrecht; Wahrnehmbarmachen; Rechte; Partei; Verwertungsgesellschaft; Werke; Beschwerdegegnerinnen; Parteien; Verwertungsgesellschaften; Viewing; Public; Verfahren; Kollektiv; Schweiz
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