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Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)

Art. 37 LTF de 2022

Art. 37 Loi sur le Tribunal fédéral (LTF) drucken

Art. 37 Décision

1 Si le motif de récusation est contesté par le juge ou le greffier visé, ou par un autre membre de la cour, celle-ci statue en l’absence du juge ou du greffier visé.

2 La décision peut être prise sans que la partie adverse ait été entendue.

3 Si, en raison de récusations, les juges ne se trouvent plus en nombre suffisant pour statuer, le président du Tribunal fédéral tire au sort, parmi les présidents des tribunaux supérieurs des cantons non intéressés, le nombre nécessaire de juges suppléants extraordinaires pour que la cour puisse statuer sur la demande de récusation et, au besoin, sur l’affaire elle-même.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRA220005Arbeitsrechtliche Forderung (Ausstand)Ausstand; Richts; Zende; Beisitzende; Beschwerde; Bülach; Bezirk; Gericht; Bezirks; Vorinstanz; Begehren; Ausstandsbegehren; Bezirksgericht; Beklagten; Arbeitsgericht; Klägers; Verfahren; Abteilung; Parteien; Beschluss; Bezirksgerichts; Arbeitsrechtliche; Recht; Ausstandsgesuch; Beisitzenden; Arbeitgeber; Beschwerdeverfahren; Schweiz; Arbeitsrichterin; Arbeitnehmer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 II 134 (8C_339/2012)Art. 34a Abs. 3 BPV (in der ab 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 gültig gewesenen Fassung); Art. 55 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Art. 103 BGG. Die den von einem Zöllner gegen seine Entlassung erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und an das Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung ist nicht mit einem Aufschub der Kündigung verbunden, welche - nach Bestätigung durch die angerufenen gerichtlichen Instanzen - ab dem Zeitpunkt wirksam und vollziehbar wird, für welchen sie ursprünglich ausgesprochen wurde (E. 4.2.2). Im Bereich des Bundespersonalrechts lässt die aufschiebende Wirkung das Arbeitsverhältnis während des hängigen Verfahrens vorerst andauern. Eine Lohnfortzahlung über den Kündigungstermin hinaus stellt indessen keine ungerechtfertigte Bereicherung dar, wenn der Angestellte seine frühere Arbeit weiterhin ausübt oder einer andern ihm zugeteilten Beschäftigung nachgeht, wenn er von seiner Arbeit freigestellt worden ist oder wenn er aus anderen Gründen unverschuldet an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist (E. 4.2.3). Der Angehörigen des Grenzwachtkorps bei vorgezogenener Aufgabe ihrer Funktion vor Erreichen des Vorruhestandalters zustehende Abfindungsanspruch wurde dementsprechend gestützt auf die bis Ende 2009 in Kraft gewesene Gesetzgebung bei einem Angestellten anerkannt, dessen Arbeitsverhältnis per 30. April 2009 aufgelöst worden war, das dann aber zufolge aufschiebender Beschwerdewirkung erst per Ende August 2010 beendet wurde (E. 4.2.4 und 4.2.5). Della; Federale; Lavoro; Dell'; Diritto; Tribunale; Ricorso; Effetto; Rapporto; Disdetta; Indennità; Sospensivo; Consid; Persona; Parte; L'effetto; Decisione; Amministrativo; Stata; Procedura; L'AFD; Giugno; Effetti; Vigore; Sentenza; Momento; Pronuncia; Ricorrente; Contro; Ottobre

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1708/2021AusstandAusstand; Gericht; Recht; Urteil; Ausstands; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Richter; Gerichtsperson; Beschwerde; Ausstandsbegehren; Gerichtspersonen; Eingabe; Rechtsvertreter; Wiedererwägung; Tatsachen; Revision; Fehler; Rechtlich; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Ausstandsgr; Beweismittel; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Wiesen; Verschwiegen; Urteils; Wiedererwägungsgesuch; Vorliegende
F-5181/2020Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Richter; Verfahren; Ausstand; Beschwerde; Zwischenverfügung; Instruktionsrichter; Haefeli; Fulvio; Eingabe; Kostenvorschuss; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägung; Ausstandsbegehren; Richterin; Verfahrens; Feststellungsverfügung; Unentgeltliche; Befangenheit; Überstellungsfrist; Zuständig; Gerichtsperson; Verfügung; Vollzug; Urteil; Zwischenverfügungen; Vorliegende; Laufe

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.282Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i. V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Nichtanhandnahme; Beschwerdekammer; Anzeige; Verfahrens; Bundesgericht; Eingaben; Ausstand; Bundesgerichts; Urteil; Nichtanhandnahmeverfügung; Eingaben; Ordner; Bundesstrafgericht; Verfahrensakten; Begründet; Bundesstrafgerichts; Unabhängig; Bundesanwaltschaft; Angefochtene; E-Mail; Ausstandsbegehren; Kommentar; Basler; Partei; Fall; Entscheid
BB.2018.176Revision (Art. 410 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog).Beschwerde; Bundes; Beschwerdekammer; Gesuch; Revision; Bundesanwalts; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Eingabe; Verfahren; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Neubeurteilung; Bundesstrafgerichts; Ersuchen; Vorliegenden; Waffen; Verbrechen; Kennt; Vorsitz; Gefährdung; Anzeige; Gelangte; Dass:; Ausstand; Urteil; Penal
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